11.03.2026 - 6.6 Antrag der Fraktion Die Linke.Liste gemäß § 2 d...

Beschluss:
abgelehnt
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Beschlussvorschlag

Seit geraumer Zeit stehen die Bauarbeiten am ehemaligen Lyzeum in Alt-Oberhausen still. Das Gebäude verbleibt in einem unfertigen Zustand, während der angekündigte Umbau zu Wohnraum nicht vorankommt.

Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gebeten, einen umfassenden Sachstandsbericht zur aktuellen Situation rund um die Bauarbeiten vorzulegen.

Der Bericht soll insbesondere Auskunft geben über:

– den aktuell der Stadtverwaltung vorliegenden Sachstand zum Bauvorhaben am ehemaligen Lyzeum,

– die konkreten Schritte, die die Stadt bislang unternommen hat, um den Eigentümer zur Wiederaufnahme und Fertigstellung der Bauarbeiten zu bewegen,

– weitere bauordnungsrechtliche oder sonstige rechtliche Maßnahmen, die bisher geprüft oder bereits eingeleitet wurden (z. B. Fristsetzungen, Anordnungen, Zwangsmittel),

– weitere kommunale Instrumente, die der Stadt zur Verfügung stehen, um den Eigentümer verbindlich in die Pflicht zu nehmen (z.B. Zweckentfremdungsrecht, ordnungsrechtliche Maßnahmen, bauplanungsrechtliche Eingriffe oder letztlich auch ein Erwerb durch die öffentliche Hand),

– belastbare Zeitpläne für die Fertigstellung des Umbaus und die tatsächliche Schaffung von Wohnraum seitens der Verwaltung.

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Beschluss

Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss lehnt die Drucksache ab:

 

Seit geraumer Zeit stehen die Bauarbeiten am ehemaligen Lyzeum in Alt-Oberhausen still. Das Gebäude verbleibt in einem unfertigen Zustand, während der angekündigte Umbau zu Wohnraum nicht vorankommt.

Vor diesem Hintergrund wird die Verwaltung gebeten, einen umfassenden Sachstandsbericht zur aktuellen Situation rund um die Bauarbeiten vorzulegen.

Der Bericht soll insbesondere Auskunft geben über:

– den aktuell der Stadtverwaltung vorliegenden Sachstand zum Bauvorhaben am ehemaligen Lyzeum,

– die konkreten Schritte, die die Stadt bislang unternommen hat, um den Eigentümer zur Wiederaufnahme und Fertigstellung der Bauarbeiten zu bewegen,

– weitere bauordnungsrechtliche oder sonstige rechtliche Maßnahmen, die bisher geprüft oder bereits eingeleitet wurden (z. B. Fristsetzungen, Anordnungen, Zwangsmittel),

– weitere kommunale Instrumente, die der Stadt zur Verfügung stehen, um den Eigentümer verbindlich in die Pflicht zu nehmen (z.B. Zweckentfremdungsrecht, ordnungsrechtliche Maßnahmen, bauplanungsrechtliche Eingriffe oder letztlich auch ein Erwerb durch die öffentliche Hand),

– belastbare Zeitpläne für die Fertigstellung des Umbaus und die tatsächliche Schaffung von Wohnraum seitens der Verwaltung.