09.02.2026 - 32 Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkau...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst mit großer Mehrheit – gegen die Stimmen der AfD-Fraktion – folgende Beschlüsse:

 

1. Der Rat der Stadt beschließt aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444), die dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügte Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung sowie zur präventiven Sicherung von Flächen für die Verlängerung der Straßenbahnlinie 105 von Essen nach Oberhausen im Bereich des Brammenrings in der Neuen Mitte Oberhausen.

 

Gesetzliche Grundlage:

§ 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618)

2. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, im Ausübungsfalle von besonderen Vorkaufsrechten auf der Grundlage der Satzung nach Beschlusspunkt 1 die erforderlichen Verwaltungsverfahren einzuleiten und im Zuge der Verfahrensdurchführung etwaig erforderliche Finanzierungsbeschlüsse durch die zuständigen politischen Gremien der Stadt einzuholen.

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Anlagen zur Vorlage

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