16.11.2015 - 7.3 Haushaltssanierungsplan 2016 ff.

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Im Vorfeld der Beschlussfassung weist OB Schranz darauf hin, dass auf der Seite 9 der Vorlage in Zeile 336 durch einen Schreibfehler leider ein falscher Fallzahlenschlüssel angegeben wurde. Richtig ist, dass im Aufgabenfeld der „Wirtschaftlichen Hilfe" aktuell ein Schlüssel von einem Sachbearbeiter zu 160 Fällen und nicht 120 Fällen zugrunde gelegt wird.

1. Beig. und StK. Tsalastras trägt vor, dass auf der Seite 3 letzter Absatz -nach dem 1. Satz einzufügen ist:

„Die konditionellen Eventualmaßnahmen bleiben gemäß dem Erlass des MIK NRW vom 10.12.2014 weiterhin Teil des HSP und sind umzusetzen, wenn die Bundesentlastung nicht zur Verfügung gestellt wird".

 

Der Rat der Stadt beschließt den Haushaltssanierungsplan 2016 ff. auf der Grundlage der in der Maßnahmenliste (gem. Anlage 1 der entsprechenden Vorlage) fortgeschriebenen Einzelmaßnahmen (Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2015 ff.).

 

In diesem Rahmen nimmt der Rat der Stadt die in der Vorlage unter Punkt VI. (Zeile 450 bis 491) beschriebenen Veränderungen innerhalb der HSP-Maßnahmenliste zur Kenntnis.

 

Des Weiteren nimmt der Rat der Stadt die in seiner Sitzung am 23.03.2015 beschlossene Aufnahme der Kompensationsmaßnahmen, welche in den Zeilen 492 bis 517 der Vorlage nochmals beschrieben sind, in den Haushaltssanierungsplan 2016 ff. zustimmend zur Kenntnis.

 

Abschließend bittet OB Schranz um die Abstimmung über den Haushaltssanierungsplan 2016 ff. in der vorliegenden Form.

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst mit Mehrheit bei Zustimmung des Oberbürgermeisters gegen die Stimmen der Linke.Liste-Fraktion und der Gruppe Bürgerliste Oberhausen bei Enthaltung der CDU-Fraktion folgenden Beschluss:

 

"Der Rat der Stadt beschließt den Haushaltssanierungsplan 2016 ff. auf der Grundlage der in der Maßnahmenliste (gem. Anlage 1) fortgeschriebenen Einzelmaßnahmen (Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans 2015 ff.).

 

Beschlüsse, die Maßnahmen betreffen, die nach den Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes / des Landesgleichstellungsgesetzes beteiligungspflichtig sind oder in ihren Konsequenzen werden könnten, stehen unter entsprechendem Vorbehalt."

"

 

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