29.09.2025 - 25.1 Vorhabenbezogener Bebauungsplans Nr. 30 -Blocks...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Nach Anhörung der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen ist die Drucksache B/17/6931 im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss ohne Votum und im Haupt- und Finanzausschuss mit großer Mehrheit, gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, die Stimme der AfD-Fraktion sowie der LINKE.LISTE-Fraktion zustimmend vorberaten worden, berichtet OB Schranz. Es folgt ein Wortbeitrag durch Stadtv. Dobnik. Danach lässt OB Schranz über die Verwaltungsvorlage abstimmen.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst mit Mehrheit – gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion, der LINKE.LISTE-Fraktion und der Gruppe BOB im Rat – folgende Beschlüsse:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

  1. nach eingehender Abwägung

 

  1.    den Stellungnahmen zu IV.A.1, 5 und 8 sowie zu IV.B.9, 11 und 13 stattzugeben;

 

  1.    die Stellungnahmen zu IV.A.6, 9 sowie zu IV.B.6 zurückzuweisen;

 

  1.    die Stellungnahmen zu IV.A.2, 3, 4 und 7 sowie zu IV.B.1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 10 und 12 sowie das Ergebnis der Online-Bürgerversammlung zu IV.A.10 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Gesetzliche Grundlage:  § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394).

 

  1.      a) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 30 -Blockstraße/Lohmannshof- in der Fassung vom 19.09.2024 (einschl. redaktioneller Änderungen der Hinweise Nr. 1 und 7 vom 04.08.2025) mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 19.09.2024 als Satzung;

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618).

 

b) die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 30 beigefügte Begründung (Teil A) mit dem Umweltbericht (Teil B der Begründung) jeweils in der Fassung der Fortschreibung vom 04.08.2025 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I,
S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394).

 

  1. folgende Satzung:

 

Satzung vom _____________

über die Verkleinerung des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung
- Zechengelände Alstaden - Alstaden Süd - vom 28.08.1981

 

§ 1

 

Der Satzungstext in § 2 -Geltungsbereich- der Gestaltungssatzung - Zechengelände Alstaden - Alstaden Süd - vom 28.08.1981 und seiner Änderung vom 18.09.2014 wird wie folgt neu formuliert:

 

Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt in der Gemarkung Alstaden und wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt:

 

Südliche Seite der ehemaligen Eisenbahnlinie Duisburg Meiderich-Süd nach Mülheim/Ruhr; westliche Seite der Eisenbahnlinie Oberhausen Hbf nach Duisburg; südöstliche Grenzen der Flurstücke Nr. 48, 47, 45 und 46, Flur 11; südwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 46, Flur 11; westliche Grenzen der Flurstücke Nr. 46, 45 und 44, Flur 11; östliche Grenze des Flurstücks Nr. 9, Flur 17; nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 31, Flur 17, und deren Verlängerung bis zur südlichen Seite der ehemaligen Eisenbahnlinie Duisburg Meiderich-Süd nach Mülheim/Ruhr.

 

Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung sind die Geltungsbereiche der vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 26 -Blockstraße- und Nr. 30 -Blockstraße/ Lohmannshof-.

 

Die zukünftige Abgrenzung des Geltungsbereichs der Gestaltungssatzung ergibt sich auch aus dem der Satzung beigefügten Übersichtsplan.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618).

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Anlagen zur Vorlage