21.10.2015 - 2.5 Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegle...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

Herr Gohlke berichtet, dass die Gesetzesänderung bereits zum 01.11.2015 ohne eine Übergangsfrist in Kraft treten wird. Derzeit ist davon auszugehen, dass die einzelnen Jugendämter in Nordrhein-Westfalen je 5.000 Einwohner einen unbegleitet minderjährigen Ausländer betreuen werden. Es existieren auch Szenarien, in denen ein unbegleitet minderjähriger Ausländer je 3.000 Einwohner zu betreuen ist. Die Landesverteilstelle wird beim LVR angesiedelt.

 

In Oberhausen sind inzwischen Gespräche zur Leistungs- und Entgeltvereinbarungen mit den freien Trägern terminiert. Herr Gohlke weist in diesem Zusammenhang auf die gute, vertrauensvolle und kooperative Zusammenarbeit mit den freien Trägern hin.

 

Während bis August 2015 zwischen 5 bis 8 Fälle zu betreuen waren, ist die Fallzahl seit Berichterstellung auf 67 Fälle angewachsen. Im Fachbereich Erzieherische Hilfe ist ein auf unbegleitet minderjährige Ausländer spezialisiertes Team, derzeit bestehend aus zwei Mitarbeitern, gebildet worden. Eine personelle Aufstockung wird erwartet. Hierüber finden konkrete Abstimmungsgespräche mit dem FB 4-1-10/Organisation und allgemeine Verwaltungsangelegenheiten statt.

 

Herr Ladeur stellt an Hand einer Präsentation die derzeitigen und geplanten Möglichkeiten einer Unterbringung dar und erläutert die mit der Gesetzesänderung zusätzlich eingeführten Arbeitsschritte.

 

Auf Nachfrage führt Frau Münich aus, das zwischen unbegleitet minderjährigen Ausländern und mit Sorgeberechtigten einreisende Kinder und Jugendliche zu unterscheiden ist. Für unbegleitet minderjährige Ausländern gilt das Kinderjugendhilferecht.

 

Herr Gohlke weist noch darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen ein Ausführungsgesetz zu unbegleitet minderjährigen Ausländern erarbeitet wird. Das Ausführungsgesetz soll noch im Dezember 2015 in Kraft treten.

 

Abschließend teilt Herr Ladeur mit, dass die Inanspruchnahme von Kinder- und Jugendhilfeleistungen bisher einen Ausweisungsgrund darstellten. Diese Regelung wird durch das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Kinder und Jugendlicher gestrichen.

 

Im Anschluss nimmt der Jugendhilfeausschuss die Vorlage zur Kenntnis.

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