17.02.2025 - 24.1 Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Nach vollzogener Anhörung in der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen ist die Drucksache B/17/6192 im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss mit großer Mehrheit, gegen die Stimme der LINKE.LISTE-Fraktion zustimmend vorberaten worden, berichtet OB Schranz. Nach einem Wortbeitrag von Frau Stadtv. Hansen lässt OB Schranz über die Verwaltungsvorlage abstimmen.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst mit großer Mehrheit – gegen die Stimmen der LINKE.LISTE-Fraktion – folgende Beschlüsse:

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung die Stellungnahmen zu
    IV.A.1 - 3 sowie IV.B.1 - 5 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Gesetzliche Grundlage:  § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394).

 

2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

  1.       folgende Satzung:

 

Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 3, 8. Änderung - Helmholtzstraße/ Havensteinstraße - vom _____________

 

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der vom Rat der Stadt am 11.03.1968 als Satzung beschlossene und am 18.11.1968 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 3, 8. Änderung - Helmholtzstraße/Havensteinstraße - wird aufgehoben.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Aufhebungsgebiet befindet sich im zentralen Bereich von Alt-Oberhausen und liegt westlich und östlich der Havensteinstraße zwischen der Helmholtzstraße und Marktstraße. Es umfasst in der Gemarkung Oberhausen, Flur 31 und 32 die Flurstücke Nr. 378, 383 (teilweise), 386, 390, 391, 393-396, 398, 408, 409, 551, 858, 915 (teilweise), 916, 945, alle Flur 31, und Nr. 1047, Flur 32.

 

Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsgebiets ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.

 

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444).

 

  1.       die der Aufhebung beigefügte Begründung in der Fassung vom 19.08.2024 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I,
S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I,
Nr. 394).

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Anlagen zur Vorlage