16.12.2024 - 3.1 Festsetzung der Grundsteuer-Hebesätze ab dem 01...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Sitzung:
-
26. Sitzung des Rates der Stadt
- Gremium:
- Rat der Stadt
- Datum:
- Mo., 16.12.2024
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Finanzen
- Bearbeitung:
- Anja Holz
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beratung
OB Schranz informiert darüber, dass der Beschlussvorschlag unter der Alternative 1 der Verwaltungsvorlage im Haupt- und Finanzausschuss mit großer Mehrheit, mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion, der LINKE.LISTE-Fraktion und der Gruppe BOB im Rat ablehnend vorberaten worden ist.
Der Beschlussvorschlag unter der Alternative 2 der Drucksache B/17/6093 ist hingegen im Haupt- und Finanzausschuss mit großer Mehrheit, gegen die Stimme der Gruppe FDP, zustimmend vorberaten worden.
Auf den Wortbeitrag von Stadtv. Noldus geht 1. Beig. u. Stk. Tsalastras ein, bevor sich Stadtv. Karacelik zu den Grundsteuer-Hebesätzen äußert.
Beschluss
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – lehnt mit großer Mehrheit – mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion, der LINKE.LISTE-Fraktion und der Gruppe BOB im Rat – die Alternative 1 und damit die Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes der Grundsteuer B ab.
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst mit großer Mehrheit – gegen die Stimmen der Gruppe FDP im Rat – folgenden Beschluss:
Alternative 2
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer A und der differenzierenden Hebesätze der Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer (unverändert) der Stadt Oberhausen (Hebesatzsatzung) gemäß Anlage 2.
Die Entscheidung für differenzierende Hebesätze wird aus sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen getroffen. Mit dem begünstigenden Hebesatz für die Grundsteuer B sollen die Wohnnebenkosten stabilisiert bzw. reduziert werden.
Anlagen zur Vorlage
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1
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