23.09.2024 - 32 Maßnahmenpaket zur Sicherung und Entwicklung de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Nachdem die Bezirksvertretung Sterkrade die Anhörung vollzogen hat, ist die Drucksache B/17/5611 im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss einstimmig zustimmend vorberaten worden, berichtet OB Schranz.

Die Ergebnisse der digitalen Bürgerbeteiligung zum „Integrierten Stadtentwicklungskonzept Holten vom 16.9.2024 sind den Ratsmitgliedern auf Wunsch vor der Ratssitzung zur Verfügung gestellt worden.

Es folgen Wortbeiträge von Stadtv. Brodrick, Stadtv. Bruckhoff und Frau Stadtv. Stehr. Nachdem OB Schranz sämtliche Fragen beantwortet hat, lässt er über die Verwaltungsvorlage abstimmen.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst einstimmig – bei Enthaltung der AfD-Fraktion – folgende Beschlüsse:

 

“1. Der Rat der Stadt nimmt das in Anlage 1 dargestellte Bodendenkmal „Historischer Ortskern Holten“ und dessen Schutzumfang nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW) zur Kenntnis.

2. Der Rat der Stadt beschließt die in Anlage 2 beigefügte Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des historischen Ortskerns Holten zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.

Gesetzliche Grundlage:  § 172 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt für den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Holten das als Anlage 3 beigefügte integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) „Perspektive Holten“, insbesondere als Grundlage zur Beantragung von Mitteln der Städtebauförderung. Er nimmt zur Kenntnis, dass die förmliche Festlegung der Fördergebietskulisse deckungsgleich mit dem Erhaltungsgebiet nach Beschlussvorschlag 2 ist.

Gesetzliche Grundlage:  Art. 6 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 4 der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104 b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2023 / 2024 vom 21.03.2023 / 04.07.2023)

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Umsetzung des ISEK „Perspektive Holten“ erforderlichen Städtebauförderanträge für das Bund-Länder-Förderprogramm „Lebendige Zentren“ zu stellen und die notwendigen Haushaltsmittel ab dem Haushaltsjahr 2025 bis voraussichtlich 2034 in den jeweiligen Haushalten abzubilden. Bei dem derzeitigen Gesamtkostenrahmen des ISEK von rd. 19,7 Mio. EUR und einer 80-prozentigen Förderung verbleibt ein städtischer Eigenanteil von rd. 3,9 Mio. EUR. Die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen des ISEK „Perspektive Holten“ steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der zu beantragenden Städtebaufördermittel.
  2. Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung im Sinne des § 2 Nr. 3 DSchG NRW für den Bereich des historischen Ortskerns Holten gemäß Anlage 4 zur Unterschutzstellung einer Mehrheit von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen.

Gesetzliche Grundlage:  § 10 Denkmalschutzgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2022 (GV. NRW. S. 662)

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 535 „Ortskern Holten“ in Hinsicht auf seine städtebauliche Erforderlichkeit und seine Geeignetheit zur Sicherung und Entwicklung des Ortsteils Holten unter besonderer Berücksichtigung denkmalrechtlicher Belange zu prüfen und den Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss zu gegebener Zeit über das Prüfergebnis zu unterrichten.”
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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=1005113&selfaction=print