23.09.2024 - 19 Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH; hier: ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz gibt bekannt, dass die Drucksache B/17/5698 im Haupt- und Finanzausschuss ohne Votum vorberaten worden ist.

Den Anmerkungen von Stadtv. Hoff folgen Wortbeiträge von Stadtv. Krey und OB Schranz.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

 

“1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt, dass die Stadt Oberhausen sich an den Kosten, die nicht durch eine Bundesförderung abgedeckt sind, mit einem Eigenanteil von 30% (4.441.080 €) brutto an den Gesamtkosten der Sanierung beteiligt.

 

Die Zustimmung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die zuschusspflichtigen Mitgesellschafter, der RVR und die Stadt Bottrop, ihre Anteile ebenfalls sicherstellen.

 

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen beschließt im Haushaltsjahr 2024 einen überplanmäßigen Aufwand/Auszahlung in Höhe von 357.000 EUR im Auftrag 950015041500 "Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbh" beim Sachkonto 531500 "Aufwendungen für Zuschüsse an Beteiligungen"

      Deckungsvorschlag:

Kein Deckungsvorschlag, daher Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

Finanzielle Auswirkungen

Im Haushaltsjahr 2024 wird ein Betrag in Höhe von 357.000 EUR im Auftrag 950015041500 "Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbh" beim Sachkonto 531500 "Aufwendungen für Zuschüsse an Beteiligungen" fällig, der überplanmäßig zur Verfügung gestellt werden muss. Ein Deckungsvorschlag kann nicht erfolgen; insofern ergibt sich eine Verschlechterung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

Budget zur Zahlung des Eigenanteils am Neubau Solebad Vonderort in den Jahren 2025 und 2026 wird im Finanzplan bei der Produktgruppe 1504 ‚Anteile an Unternehmen‘ bei der Finanzposition 7300.00 ‚Aufzahlungen für Zuschüsse an Beteiligungen‘ eingeplant.

 

Durch die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (ARAP) jeweils am Jahresende entsteht vorerst kein Aufwand. Dieser entsteht erst nach Fertigstellung durch sukzessive Auflösung des ARAP. (Hierzu wird auf den § 44 Absatz 2 Satz 2  der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW verwiesen).”

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?TOLFDNR=1005082&selfaction=print