16.12.2024 - 34 Strategische Innenstadtentwicklung Alt-Oberhaus...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz gibt bekannt, dass die Drucksache B/17/6121 im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss ohne Votum vorberaten worden ist. Auf den Wortbeitrag von Stadtv. Karacelik geht OB Schranz ein.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

 

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass in dem aus Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Bereich der südwestlichen Innenstadt von Alt-Oberhausen Handlungsbedarf zur Überprüfung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und baulicher Missstände und Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 BauGB besteht.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den erforderlichen Instrumenteneinsatz insbesondere des Allgemeinen und des Besonderen Städtebaurechts zur Begegnung der negativen Entwicklungsprozesse und zur Stärkung des Standortes hinsichtlich seiner Funktion als zukunftsfähige, resiliente Innenstadtwohnlage, die den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht, zu prüfen und vertiefende Analysen zur Ermittlung von städtebaulichen Missständen und baulichen Mängeln durchzuführen. Der Rat der Stadt zieht grundsätzlich Maßnahmen zur geordneten städtebaulichen Entwicklung des gemäß Anlage 1 vertiefend zu analysierenden Untersuchungsgebietes in Betracht und beauftragt die Verwaltung, insbesondere den Einsatz von vorbereitenden Untersuchungen im Sinne des § 141 BauGB zu prüfen.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) die dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügte Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Wohnlagen in der südwestlichen Innenstadt von Alt-Oberhausen.

Gesetzliche Grundlage: § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=7820&TOLFDNR=1008313&selfaction=print