23.09.2024 - 34.1 Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 56 - König...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz informiert darüber, dass nachdem die Bezirksvertretung Sterkrade die Anhörung vollzogen hat, die Drucksache B/17/5518 im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss einstimmig zustimmend vorberaten worden ist.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst einstimmig folgende Beschlüsse:

 

“1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung

 

  1.         der Stellungnahme zu III.A 3 stattzugeben;

 

  1.         die Stellungnahmen zu III.A 1, 2 und 4 - 6 sowie III.B 1 - 6 zur Kenntnis zu nehmen.

 

  1.         die Stellungnahme zu III.B 7 weitgehend zurückzuweisen.

 

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394).

2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

  1.         folgende Satzung:

 

Satzung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 56 - Königshardt - vom

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der vom Rat der Stadt am 28.10.1968 als Satzung beschlossene und am 15.07.1969 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 56 - Königshardt - wird teilweise aufgehoben.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Teilaufhebungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 56 - Königshardt - westlich der Falkestraße liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 3, und umfasst einen Teil im Osten des Flurstücks Nr. 838. Es wird wie folgt umgrenzt:

 

Nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 838 entlang der Falkestraße; nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 592; am nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 592 nach Norden abknickend zu einem Grenzpunkt der nordöstlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 838, der in Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 875 liegt.

 

Die genaue Abgrenzung des Teilaufhebungsgebiets ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136).

 

  1.       die der teilweisen Aufhebung beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung der Fortschreibung vom 10.07.2024 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I,
S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBI. I, Nr. 394).”

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=7776&TOLFDNR=1005103&selfaction=print