21.06.2023 - 3.1 Bebauungsplan Nr. 744 - Kirchhellener Straße / ...

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Beratung

Herr Brodrick meldet an, dass er sich bei der Beschlussfassung enthält, da er direkter Anwohner ist und Befangenheit besteht.

 

Herr Hülsebusch hält einen Vortrag zum Vorhaben. Die Präsentation ist der Niederschrift beigefügt.

 

Frau Wilts stellt die Frage nach der Eile der Weiterführung des Verfahrens, ohne ordentliche Anhörung in der Bezirksvertretung Sterkrade?

 

Herr Axt beanstandet, dass die vorliegende Planung die zweireihige Bebauung aus dem Aufstellungsbeschluss um eine weitere Reihe überschreitet und kein ausreichender Abstand zum Landschaftsschutzgebiet gegeben ist. Die naturschutzwürdige Landschaft enthält für das Ruhrgebiet einmalige Elemente die nicht hinreichend geschützt seien und durch die Bebauung bedrängt werden. Die privaten Gärten reichen als Puffer zum Landschaftsschutzgebiet nicht aus. Er formuliert, dass die Fraktion Die Grünen den Bebauungsplan ablehnt und dazu rät auf die dritte Reihe der Bebauung zu verzichten, die vornehmlich aus gehobenem Wohnungsbau bestehen wird. Einen Bedarf an Wohnraum des oberen Segmentes gäbe es an der Stelle nicht. Es werde viel zu großzügig mit Fläche umgegangen. Zusätzlich würde eine Versiegelung der Garagenzufahrten - mutmaßlich - nicht von der Verwaltung verhindert werden.

 

Herr Bandel weist darauf hin, dass der Bebauungsplan drei Mal im Naturschutzbeirat war und dort positiv beraten wurde.

 

Herr Osmann begrüßt, dass das Planverfahren nun zügig wiederaufgenommen wird. Er betont, dass insbesondere die hier geplanten Wohnformen im Oberhausener Norden nachgefragt werden. Das neu zu schaffende Angebot ist wichtig, um die Attraktivität der Stadt als Wohnstandort zu steigern. Des Weiteren seien die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sinnvoll gewählt und sollten auch ausgenutzt werden. Außerdem kann das Verwenden von versicherungsfähigem Pflaster verbindlich festgesetzt werden.

 

Frau Grothe fragt nach, ob es einen tatsächlichen Bedarf gibt, um an der Stelle zu bebauen? Braucht es dort Einwohner*innen die sozial stärker gestellt sind? Der geplante Wohnungsbau sei von den Anwohner*innen/ möglichen Kaufinteressierten finanziell nicht darstellbar. Sie stellt außerdem in Frage, ob die Erhebung des Wohnbedarfs und Analyse der Marktsegmente aus dem Jahr 2018 unter den heutigen klimatischen Bedingungen noch herangezogen werden kann? Frau Grothe führt außerdem an, dass nicht klar sei, wer die Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung zahlt. Im Weiteren stellt Frau Grothe die Frage, warum der Geltungsbereich des Bebauungsplans erweitert wurde und warum energetische Aspekte nicht genauer beschrieben und festgesetzt sind?

 

Herr Bandel gibt zu bedenken, dass in der Vergangenheit viel für den günstigen Reihenhausbau getan wurde und es erfreulich ist, dass hier eine höhere Qualität angesetzt ist.

 

Herr Hülsebusch erläutert, dass die Eile das Verfahren abzuschließen aus dem Verfahrensstau in der Fachverwaltung abzuleiten ist. Durch Personalknappheit und gesetzte Priorisierung der Vorhaben erhöht sich der zeitliche Druck auf Verfahren, die nur noch wenige Schritte zum Abschluss benötigen. Außerdem soll der erhöhte Wohnbedarf in Sterkrade gedeckt werden. Die Berechnung der Wohnbedarfe laufen über den Fachbereich Stadtentwicklung und werden aus der Studie Wohnen abgeleitet. Die dort getroffenen Aussagen sind noch gültig. Die Planung umfasst die Abrundung, Arrondierung des jetzigen Siedlungsansatzes. Außerdem ist im Bereich der dritten Reihe eine GRZ von 0,3 festgesetzt, die somit für eine geringe Versiegelung sorgt. Die Erweiterung des Verfahrensgebietes wird mit dem Beschlusspunkt eins beschlossen und soll die vorhandenen Baulandpotenziale sichern. Im Anlieger*innen und Eigentümer*innen Gespräch muss über die Erschließung dieser Potenziale noch verhandelt werden.  Ein Energiekonzept wird im weiteren Verfahren näher betrachtet.

 

Herr Wischermann fragt nach ob die Parkplatzsituation inklusiver der Bedarfe für die Kita-Nutzung abgestimmt sind?

 

Herr Dr. Palotz bestätigt, dass die Stellplatzkontingente entsprechend dimensioniert sind.

 

Frau Wilts regt an eine Mitteilung an die Anwohner*innen über die Offenlage zu senden. Sie fragt außerdem nach welche Verhandlungen mit den Eigentümer*innen angestrebt werden?

 

Herr Hülsebusch klärt auf, dass für die Verhandlungen der Beschlusspunkt zwei notwendig ist. Es sollen Verträge zur Erschließung nach der Offenlage gemacht werden. Nach dem Satzungsbeschluss wird die Straße dann vom Investor hergestellt, der Stadt übertragen und öffentlich gewidmet. Danach besteht Baurecht an der Stelle.

 

Herr Axt merkt an, dass die Offenlage nicht in den Ferien laufen sollte. Außerdem sieht er den Verkehr der durch die Kita erzeugt wird als kritisch.

 

Herr Hülsebusch versichert, dass die Offenlage nicht innerhalb der Ferienzeit liegen wird.

 

Herr Dobnik fragt nach, ob der Anschluss an das Nahwärmenetz sich nur auf die Neuplanung bezieht oder auch auf den Bestand?

 

Herr Hülsebusch erläutert, dass sich dies bis jetzt nur auf den Neubau bezieht.

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Beschluss

Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss fasst folgenden mehrheitlichen Beschluss

 gegen die Stimmen der Fraktion Die Grünen, der Linken.Liste Fraktion und der Gruppe

BOB im Rat.:

 

1. Der Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss beschließt - ohne Anhörung der

Bezirksvertretung Sterkrade - das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 744 - Kirchhellener

Straße/Mozartstraße - zu vergrößern (siehe Punkt I).

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I, Nr. 6).

 

2. Der Stadtplanungs- und Mobilitätsauschuss erklärt sich mit dem Entwurf des

Bebauungsplans Nr. 744 - Kirchhellener Straße/Mozartstraße - vom 30.05.2023 einverstanden. Er beschließt - ohne Anhörung der Bezirksvertretung Sterkrade - die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 744 - Kirchhellener Straße/Mozartstraße - nebst Begründung (inkl. Umweltbericht und planungsbegleitenden Fachgutachten) sowie den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen.

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I, Nr. 6).

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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