02.03.2023 - 2 Berichterstattung über wesentliche städtebaulic...

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Beratung

Herr Dr. Palotz und Herr Laakmann berichten:

 

In einem Normenkontrollverfahren hat das Oberverwaltungsgericht NRW am 27.02.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27 - Brammenring - (VBB 27) auf Antrag der Stadt Bottrop für unwirksam erklärt. Die ebenfalls in diesem Gerichtstermin verhandelte Klage der Stadt Bottrop gegen den durch die Stadt Oberhausen erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für einen Sportfachmarkt hat das Oberverwaltungsgericht demgegenüber im Berufungsverfahren abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde jedoch der Bebauungsplan Nr. 465 - Gelände des ehemaligen Stahlwerkes Ost - sowohl in seiner Ursprungsfassung als auch in seiner Fassung der 1. Änderung als inzident unwirksam angenommen, da das Gericht hier u.a. von einem „unbeplanten Innenbereich“ für das Vorhabengrundstück ausgeht. Für das über den „Masterplan Neue Mitte“ verfolgte städtebauliche Konzept für das ehemalige Stahlwerksgelände Ost dürften sich nach erster Einschätzung der Planungsverwaltung keine gravierenden Probleme ergeben - Das derzeit noch weitgehend unbebaute Areal im Westen des ehemaligen Stahlwerksgeländes dürfte sich „masterplankonform“ grundsätzlich auch nach § 34 BauGB entwickeln lassen und für die im östlichen Bereich geplante Wohnbebauung ist ohnehin die Neuaufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans erforderlich. Aus der Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes 2022 heraus ergeben sich mittelbare Folgen, da für das derzeit noch weitgehend unbebaute Areal im Westen des ehemaligen Stahlwerksgeländes im Anwendungsbereich des § 34 BauGB eine konzeptkonforme Entwicklung des „Sonderstandortes Brammenring“ potentiell tangiert werden könnte. Unmittelbare Auswirkungen der Rechtsprechung vom 27.02.2023 auf den derzeit im Aufstellungsverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 28 - XXXL Lutz -, die insbesondere zu einer merklichen Verfahrensverzögerung führen würden, dürften nicht zu erwarten sein.

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Beschluss

 

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Anlagen