06.12.2022 - 2 Berichterstattung über wesentliche städtebaulic...

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Beratung

Frau Gerritzen trägt einen Bericht aus der Bauordnung zum Thema Werbeanlagen im 

Innenstadtbereich vor. Die Präsentation wird der Niederschrift beigefügt und ist im Allris

einsehbar.

 

Herr Dr. Palotz erläutert, dass sich im Dezernat 5 auch über die Instrumente der Bauordnung hinaus, dem Thema des öffentlichen Raums genähert wird. Einige Städte wenden Gestaltungsatzungen in ihren Innenstadtlagen an und setzten diese auch durch. Oberhausen verfügt nicht über eine solche Satzung. Allerdings ist die Ansprache der Eigentümer*innen über die Bauordnung ein guter erster Schritt.

 

Herr Wischermann stellt die Frage in welcher Höhe die Zwangsgelder durch die Bauordnung angedroht werden können?

 

Frau Gerritzen erklärt, dass die Höhe des Zwangsgeldes in Abhängigkeit zur Größe der Werbeanlage steht. In der Regel werden zunächst 500,00€ angesetzt. Bis zu 1000,00€ gelten als Maximalwert der Zwangsgelderhebung.

 

Herr Scherer hält den Ansatz der Stadt für richtig, sich dem Thema der Werbeanlagen zu widmen und lobt das Vorgehen der Bauordnung, indem sie auf das Fassaden- und Hofprogramm in der Innenstadt hinweist. Es soll perspektivisch bei der Vergabe neuer Genehmigungen für Werbeanlagen in Innenstadtbereichen genauer hingeschaut werden.

 

Herr Osmann dankt der Stadt für den Bericht und hält eine regelmäßige Prüfung der Werbeanlagen für angebracht. Er fragt nach, ob es eine Handhabe gegenüber ungenehmigter Werbeanlegen bei bestehenden Betrieben gibt?

 

Frau Gerritzen berichtet, dass die Bauordnung bei neuen ungenehmigten Anlagen eine Aufforderung zur Stellung eines Bauantrages erteilt. Häufig geschieht eine illegale Installation von Werbeanlagen durch Unwissenheit der Eigentümer*innen, vor allem da bspw. auf der Marktstraße keine einheitliche Regelung vorliegt.

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Beschluss

Der mündliche Bericht wird zur Kenntnis genommen.

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Anlagen