09.05.2022 - 2 Berichte aus den Dezernaten (mündlich)

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

OB Schranz informiert die Anwesenden über die aktuellen Geschehnisse in der Ukraine und der Partnerstadt Saporishja. Mittlerweile sei der dritte Hilfstransport aus Oberhausen in Saporishja angekommen, ein vierter befinde sich bereits in Vorbereitung. OB Schranz bedankt sich für die Spenden und die hohe Hilfsbereitschaft in der Oberhausener Stadtgesellschaft. Anschließend trägt er Auszüge aus einem Bericht an die Stadt Oberhausen von Vladimir Goloveshko, einem Vertreter des humanitären Hauptquartiers der regionalen Militärverwaltung vor, in dem die aktuelle Lebenssituation der Menschen in Saporishja und die von ihnen erfahrenen täglichen Bedrohungen dargestellt werden.

 

Beig. Motschull berichtet, dass sich von den 2.405 aufgenommenen Menschen aus der Ukraine derzeit 2.224 Menschen im Stadtgebiet aufhalten. Einige der Menschen seien in die Ukraine zurückgekehrt, andere seien interkommunal umgezogen und wiederum andere unbekannt verzogen. Die Zahl der neu aufgenommenen Menschen aus der Ukraine sei in den letzten Tagen geringer geworden. Im Moment stehe die Überführung der geflüchteten Menschen in den Leistungsbereich des SGB II und des SGB XII (Verantwortungsbereichs des Jobcenters) an. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sei eine Arbeitsgruppe in der Fachverwaltung gegründet worden.

 

Die Frage von Stadtv. Kempkes beantwortet Beig. Motschull.

 

2.2  Decathlon

 Berichterstatter: Beig. Motschull

 

Beig. Motschull berichtet, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Klage der Stadt Bottrop in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2022 stattgegeben hat. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass der Bauvorbescheid in Bezug auf die Zuordnung einzelner Waren innerhalb und außerhalb bestimmter Sportarten zu zentrenrelevanten bzw. nicht zentrenrelevanten Sortimenten unbestimmt sei. Die Darstellung der Regalanordnung und die Definitionen im Gutachten der GMA reichten dem Gericht nicht aus. Das Gericht monierte zudem, dass die Angaben in Bezug auf die Aufteilung der Ware auf zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente nicht nachvollziehbar seien. Aus all dem zog das Gericht den Schluss, dass der Bauvorbescheid die nachbarschutzrechtliche Bestimmung des VBB Nr. 27 verletze. Die Stadt tausche sich derzeit mit Decathlon darüber aus, wie weiter verfahren solle.

 

 

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Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Berichte zur Kenntnis.