07.04.2022 - 8 Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNat...

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Beratung

Herr Tomec merkt an, dass laut der Vorlage von einer möglichen Bauausführung innerhalb der Brutzeit die Rede ist. Man sollte darauf bestehen, dass die Bauausführung ausschließlich außerhalb der Brutzeit stattfindet. Dies gelte ebenso für die spätere Wartung.

 

Herr Weiher erklärt, dass er dies so im Rahmen der Nebenbestimmungen der naturschutzrechtlichen Befreiung an die Evonik weitergeben wird.

 

Herr Tomec möchte wissen, mit welchen Fahrzeugen die Wege während der Bauarbeiten befahren werden.

 

Laut Herrn Weiher werden die Wege während der Baumaßnahme lediglich von kleinen Sprintern befahren.

 

Frau Adamczak erfragt, warum es sich bei der Maßnahme um eine Instandhaltung handelt, wenn doch etwas neu gebaut wird. Zudem erfragt sie die Breite der Baugrube.

 

Laut Herrn Weiher handelt es sich durch die Größe des Eingriffes in Natur und Landschaft nicht mehr um eine reine Instandhaltungsmaßnahme. Die Breite der Baugrube liegt bei ca. einem Meter.

 

 

Herr Bandel bittet darum, aus Gründen der Nachhaltigkeit, künftig vielseitige Anlagen per E-Mail zu versenden.

 

Herr Weiher unterstützt dies und wird für die kommende Sitzung des Naturschutzbeirats einen entsprechenden Tagesordnungspunkt vorbereiten.

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Instandhaltungsmaßnahme FG 30 D1 Erderbau im Landschaftsschutzgebiet 1.2.12 „Grafenbusch“ einstimmig zu, wenn mit der Umsetzung der Maßnahme erst ab dem 01. Juli 2022 begonnen wird. Der Beirat nimmt sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=6465&TOLFDNR=161778&selfaction=print