13.12.2021 - 32.1 Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liric...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz teilt mit, dass nach vollzogener Anhörung in der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen die Drucksache B/17/1317-01 im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss einstimmig zustimmend vorberaten wurde. Zudem weist OB Schranz auf folgende notwendige Korrektur in der Beratungsvorlage hin:

 

Auf Seite 2 und in der Anlage 3 der Vorlage muss der Satz unter § 3 wie folgt lauten: Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

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Beschluss

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden geänderten Beschluss:

 

"1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung

 

a) den Stellungnahmen zu III.A.1, B.1 und B.2 stattzugeben;

b) die Stellungnahmen zu III.A.2 und B.3 zur Kenntnis zu nehmen;

 

Gesetzliche Grundlage:  § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I, S. 4147).

 

2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

a)      Folgende Satzung:

 

Satzung zur Aufhebung des Fluchtlinienplans Nr. 286 - Liricher Straße - (Bezirk Oberhausen) vom

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der am 06.04.1914 förmlich festgestellte Fluchtlinienplan Nr. 286 - Liricher Straße - (Bezirk Oberhausen) wird aufgehoben.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das Aufhebungsgebiet umfasst einen Abschnitt der Liricher Straße zwischen Eschenstraße und Wickstraße. Es liegt in der Gemarkung Oberhausen, Flur 5, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Südliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 185, 161, 159, 163, 200 und 417; Verlängerung der südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 200 und 417 bis zur östlichen Grenze des Flurstücks

Nr. 109; östliche Grenzen der Flurstücke Nr. 109, 300 und 299; nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 299, 253, 245, 243, 247, 241 und 239; vom südöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 28 abknickend zum nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 250.

 

Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte mit dem Aufhebungsbereich.

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021

(BGBI. I, S. 4147), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV.NRW.2020, S. 218b, ber. S. 916).

 

 

a)      die der Aufhebung beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung vom 20.01.2021 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBI. I, S. 4147)"

 

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Anlagen zur Vorlage