08.11.2021 - 21.1 Antrag der Fraktion Die LINKE.LISTE gem. § 2 de...

Beschluss:
abgelehnt
Reduzieren

Beratung

Nachdem Stadtv. Karacelik den Antrag für die Fraktion die LINKE.LISTE begründet, teilt OB Schranz mit, dass der Antrag die formalen Vorgaben der Geschäftsordnung erfüllt und dementsprechend auf die Tagesordnung der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses gesetzt worden ist. Allerdings wird das von der LINKE.LISTE-Fraktion vorgebrachte Informationsbedürfnis, nicht von entsprechenden Auskunftsansprüchen getragen:

Adressat der Informationsrechte der Mandatsträger und der Gremien der Stadt Oberhausen ist ausschließlich der Oberbürgermeister. Er ist verpflichtet, den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Für den Vorstand des Sparkassen-Verwaltungsrates gilt dies nicht.

 

OB Schranz zitiert im Zusammenhang mit dem Auskunftsrecht von Ratsmitgliedern gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aus einem Urteil des OVG NRW (Urteil vom 17.11.2020 - 15 A 3460/18): „Die Stellung des Trägers gegenüber der Sparkasse ist nicht mit der eines Gesellschafters einer privatrechtlichen Gesellschaft vergleichbar. Der Träger soll außerhalb der ihm in § 8 SpkG NRW explizit zugewiesenen Kompetenzen keinen Einfluss ausüben und die Sparkassen sollen unabhängig tätig sein. Sie erfüllen die ihnen durch das Sparkassengesetz und ihrer Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe. Aus diesem Grund sind die von der Trägervertretung gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats nicht an Weisungen gebunden (§ 15 Abs. 6 Satz 2 SpkG NRW). Auch der Vorstand leitet nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SpkG NRW die Sparkasse in eigener Verantwortung."

Die Antwortpflicht des Oberbürgermeisters unterliegt Grenzen. Sie kann sich nur auf solche Bereiche erstrecken, für die er unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist und die den Zuständigkeitsbereich des Rates oder seiner Ausschüsse berühren.

 

Zusammengefasst bedeutet dies: Die LINKE.LISTE Fraktion hat keinen Anspruch darauf, dass der Oberbürgermeister auf die Drucksache A/17/1277-01 hin den Vorstand der Stadtsparkasse Oberhausen zwecks Erstattung eines „Sachstandsberichts" zu einer Sitzung einlädt. Auch der HFA kann - im Beschlusswege - keine entsprechende Pflicht des Vorstandes der Stadtsparkasse Oberhausen begründen, weil er weder selbst Auskunftsansprüche gegen den Vorstand hat noch solche vom Rat ableiten kann. Es handelt sich nicht um eine Angelegenheit des Rates oder des HFA, sondern allein um eine der Stadtsparkasse Oberhausen und ihrer Organe.

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW muss der Oberbürgermeister allerdings auch solche Vorschläge auf die Tagesordnung nehmen, mit denen sich der Rat (oder ein Ausschuss) wegen Überschreitung der kommunalen Verbandskompetenz sachlich nicht befassen darf. Danach hat es der Rat (bzw. der Ausschuss) in der Hand, die Behandlung der Angelegenheit durch eine Geschäftsordnungsentscheidung zügig zu beenden, z. B. durch Übergang zur weiteren Tagesordnung. Er muss sie sogar in dieser Weise abschließen, wenn die Befassung mit der Sache wegen Überschreitung der Verbandskompetenz unzulässig ist.

 

Nach einem Wortbeitrag von Stadtv. Kempkes, schlägt OB Schranz vor, den Tagesordnungspunkt wegen Überschreitung der kommunalen Verbandskompetenz abzusetzen.

 

Reduzieren

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - stimmt mit großer Mehrheit mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE GRÜNEN, der LINKE.LISTE-Fraktion, der Gruppen FDP im Rat und BOB im Rat dem Geschäftsordnungsbeschluss zu.