28.06.2021 - 14 Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Beig. Schmidt erläutert, dass in der Begründung der Dringlichkeitsentscheidung der aktuelle Sachstand vermerkt ist, der sich im Anschluss an die dringliche Entscheidung durch eine Einigung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Koalitionsfraktionen ergeben hat.

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

"Der Rat der Stadt genehmigt gemäß §60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Sonja Bongers am 28.05.2021 und 31.05.2021 gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister und

das Ratsmitglied Sonja Bongers gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:

 

Die Stadt Oberhausen setzt die Elternbeiträge für zwei weitere Monate im Zeitraum Februar bis Mai 2021 auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

-Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gem. §§ 22,22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Abs. 1,3,13ff. KiBiz,

 

-Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 22,23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1Abs. 1,3,4,13,17 KiBiz,

 

-Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I" (BASS 12-63 Nr. 2)

 

aus.

 

Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wurde.

 

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

Durch die Aussetzung der Erhebung der Elternbeiträge für zwei Monate entstehen im Haushalt 2021 voraussichtlich Mindererträge in Höhe von 766.880 EUR unter dem Auftrag 310006010190-Kindergärten, Kostenart 432100-Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte sowie in Höhe von 386.310 EUR unter dem Auftrag 330003010100 - Grundschulen, Kostenart 432100 - Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte.

 

Deckungsvorschlag:

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für zwei Monate im Zeitraum Februar bis Mai 2021 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50% zu übernehmen. Damit wären rd. 576.595 EUR durch die Erstattung des Landes gedeckt."