11.05.2020 - 23.3 Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkau...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 23.3
- Sitzung:
-
Sondersitzung des Hauptausschusses
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mo., 11.05.2020
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss
Der Hauptausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst auf der Grundlage der Delegierung im Sinne des § 60 (1) S. 2 GO NRW anstelle des Rates der Stadt einstimmig folgende geänderte Beschlüsse:
"1. Der Hauptausschuss verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den/die Oberbürgermeister/-in auf die Vorberatung durch den Planungsausschuss
2. Der Hauptausschuss beschließt folgende Satzung:
Gesetzliche Grundlage:§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
S a t z u n g
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für ein Grundstück in der Stadt Oberhausen, Gemarkung Oberhausen, Flur 17: Flurstück Nr. 123 vom
Der Hauptausschuss hat aufgrund des § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I, S. 587), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW.2020, S.218b, ber. S. 304a), dieses besondere Vorkaufsrecht als Satzung beschlossen:
§ 1
Der Stadt Oberhausen steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet (Geltungsbereich) zur Sicherung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu. Städtebauliche Zielsetzung hinsichtlich des Verwendungszwecks des belegenen Grundstücks i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Herrichtung einer der denkmalfachlichen Qualität der Siedlung Grafenbusch gerecht werdenden Freifläche.
§ 2
Das Gebiet, in dem der Stadt Oberhausen das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zusteht, liegt in der Gemarkung Oberhausen, Flur 17. Es umfasst das Flurstück Nr. 123 in Gänze.
Eine Übersichtskarte im Maßstab 1:2000 vom 12.03.2020 und ein Lageplan im Maßstab 1:500 vom 12.03.2020 sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen in Kraft."
