23.11.2020 - 12 Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung hi...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters -  fasst aufgrund der Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2020 anstelle des Rates der Stadt einstimmig bei Enthaltung der Stimme der LINKE.LISTE Fraktion folgenden Beschluss:

 

"Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt auf Grundlage der Delegierung gemäß § 60 (2) S. 1 GO NRW vom 16.11.2020 anstelle des Rates gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Frau Sonja Bongers am 16.11.2020 (Drucksachen-Nr. B/17/0072-01) gemäß § 60 (2) S. 1 GO NW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz und das Ratsmitglied Frau Sonja Bongers gemäß § 60 (2) S. 1 GO NW folgende Entscheidungen:

 

a) Die beschriebenen Veränderungen der Antragsbedingungen und die Möglichkeit der begründeten Einzelfallentscheidung im Rahmen der Corona-Sonderförderung.

 

- Im Bereich des Notfall- und des Härtefallfonds soll die Antragsberechtigung nur verwehrt werden, wenn für den Zeitraum der städt. Sonderförderung weitere Landes- oder Bundesmittel in Anspruch genommen werden. Bereits erhaltene Bundes- und Landesmittel werden nicht berücksichtigt, da die Krise viel länger dauert als zu Beginn eingeschätzt und die Notsituation auch weiter vorherrscht. Oft ist die Inanspruchnahme von Bundes-/Landesmitteln mit einer Rückzahlungspflicht aufgrund fehlender Betriebskostennachweise verbunden (i.d.R. Soloselbstständige ohne Betrieb), obwohl ein existenzsichernder Bedarf besteht. Auch dieses wird bei der Fördergenehmigung berücksichtigt.

 

- Bei der Projektförderung wird die Antragsberechtigung verwehrt, wenn für das gleiche Projekt Bundes- und Landesmittel zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln ist nachweisbar nicht ausreichend zur Realisierung des Projektes.

 

- Bei allen Anträgen wird verlangt die durch die Corona-Pandemie entstandene finanzielle/existenzielle Not nachzuweisen. Oft können aufgrund der geforderten Unterlagen die Nachweise nicht beigebracht werden, weil im letzten Jahr keine oder nicht vergleichbare Umsätze erzielt worden sind. Dies gilt zum Beispiel für zu Beginn des Jahres  gegründete Start-ups. In diesen Fällen werden auch andere nachvollziehbare Belege akzeptiert, die sich am den Einzelfall orientieren. So können in Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen getroffen werden, welche von den vorgeschriebenen Antragsvoraussetzungen abweichen, aber hinreichend begründet werden können.

 

b) Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 28.02.2021"."

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