03.09.2020 - 1.1 Thema "Biergarten im Venn"

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Beratung

Herr Bezirksbürgermeister Real informiert vorab über die Regularien der Einwohnerfragestunde gemäß § 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung.

 

Die Fragen des Herrn Nierhaus werden von den Beigeordneten, Herrn Motschull und Herrn Jehn, wie folgt beantwortet.

 

1. Warum wurde überhaupt eine Genehmigung erteilt?

2. Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Genehmigung?

 

Herr Beigeordneter Motschull geht kurz auf das Antragsverfahren bei dem Bereich 5-3/Bauordnung in Zusammenarbeit mit dem Bereich 6-1/Feuerwehr ein. Aufgrund der positiven Stellungnahmen ist eine Genehmigung gemäß § 145 ff BauGB erteilt worden.

 

3. Welche Immissionsschutzgrenzen gelten für die Anwohner?

 

Herr Beigeordneter Jehn erläutert dazu kurz die Regelungen des Landesimmissionsschutzgesetzes sowie die Auflagen zur Genehmigung. Eine Zusatzfrage von Herrn Nierhaus nach der räumlichen Begrenzung wird von Herrn Beigeordneten Jehn beantwortet.

 

4. Welches Hygienekonzept ist Bestandteil der Genehmigung?

 

Die Hygienestandards sind, so Herr Beigeordneter Jehn, nicht Bestandteil der Genehmigung, sondern für die Gastronomie speziell im § 14 der Coronaschutzverordnung geregelt.

 

5. Welche Kontrollen werden durchgeführt?

 

Laut Herrn Beigeordneten Jehn wurden Kontrollen am 25.07.2020, 01.08.2020, 08.08.2020 und 22.08.2020 durchgeführt. Bei den Kontrollen wurde neben der Lärm- und der Lautstärke auch das Betreiberkonzept kontrolliert.

 

6. Welchen Schutz und welche Rechte haben die Anwohner?

 

Herr Beigeordneter Motschull informiert Herrn Nierhaus darüber, dass hierzu keine Rechtsberatung von Seiten der Stadt Oberhausen erfolgen kann. Aber eine Nachbarin von Herrn Nierhaus ist in anwaltlicher Beratung.

 

7. Ist eine Fortsetzung des Betriebes im nächsten Jahr beantragt worden?

 

Da eine Genehmigung erst einmal bis zum 10.10.20 erteilt worden ist, geht Herr Beigeordneter Motschull aufgrund der Jahreszeit nicht von einem Folgeantrag aus. Für 2021 ist Herrn Beigeordneten Motschull ein Folgeantrag nicht bekannt.

 

Auch für die Ordnungsbehörde verneint Herr Beigeordneter Jehn Kenntnisse über einen Folgenantrag.

 

Die Ausführungen der Verwaltung sind zur Kenntnis genommen worden.

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Beschluss