01.09.2020 - 3.1 Ergänzung der Richtlinien zur Gewährung von Zus...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Osmann dankt der Verwaltung für den entwickelten Beschlussvorschlag. Das Ergebnis ist ein gutes Zeichen für die Arbeit der Vereine und Institutionen. Er signalisiert die Zustimmung der CDU-Fraktion.

Frau Jacobs begrüßt ebenfalls das positive Ergebnis und ist zufrieden, dass somit Kosten der Organisatoren kompensiert werden.

 

Anschließend wird die Drucksache einstimmig beschlossen.

 

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Beschluss

Die Bezirksvertretung beschließt:

 

 

 

1)     Die „Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Aktivitäten zur Belebung von Stadtteilzentren“ („Richtlinien“) werden mit sofortiger Wirkung um  die folgende neue Ziff. 3.5 ergänzt:

 

„3.5 Kann die geplante Aktion aufgrund eines Ereignisses, das der/die Antragsteller/in und Dritte nicht zu vertreten hat bzw. haben (z. B. Veranstaltungsverbote aufgrund epidemischer Lagen),  nicht durchgeführt werden und sind zur Vorbereitung der Aktion bereits Aufwendungen entstanden, als das betreffende Ereignis eingetreten ist, prüft die zuständige Bezirksverwaltungsstelle auf schriftlichen Antrag des/der Antragstellers/in,  ob eine teilweise oder vollständige Belassung des Zuschusses gewährt werden kann. Werden nach Eintritt eines Ereignisses im Sinne des vorstehenden Satzes 1 Aufwendungen getätigt, kommt eine Belassung nur dann in Betracht, wenn die Leistungspflicht vor dem Eintritt des Ereignisses begründet worden war. Die Antragsteller/innen haben der zuständigen Bezirksverwaltungsstelle eine schriftliche Begründung für die Nichtdurchführung der ursprünglich geplanten Aktion sowie schriftliche Nachweise über den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen vorzulegen. Die Bestimmungen dieser Ziff. 3.5 gelten unmittelbar für die Belassung eines bereits gewährten Zuschusses; sie sind entsprechend anzuwenden auf die Bezuschussung bereits entstandener Aufwendungen für nicht durchgeführte Aktionen im Sinne dieser Richtlinien, für die noch kein Zuschuss gewährt wurde.“

 

 

2)     Die bisherigen Ziffern 3.5 bis 3.7 der Richtlinien werden zu den Ziffern 3.6 bis 3.8.

 

 

3)     Die Verwaltung wird ermächtigt, Ziff. 3.5 (neu) der Richtlinien auch auf Anträge auf Zuschussbelassung oder -gewährung anzuwenden, die auf der Nichtdurchführung von Aktionen wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Zeit seit dem 01.03.2020 beruhen.

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Anlagen zur Vorlage