22.06.2020 - 46.7 Genehmigung der vom Hauptausschuss am 23.03.202...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:

"Der Rat der Stadt genehmigt die folgenden vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23.03.2020 in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW getroffenen dringlichen Entscheidungen:

 

a) Bebauungsplan Nr. 741 - Konrad-Adenauer-Allee / Alte Walz -

Beschluss zur Änderung des Plangebietes und zur öffentlichen Auslegung

(Drucksache Nr. B/16/5491-01)

TOP Ö 13.1 der Hauptausschusssitzung vom 23.03.2020

 

Beschlusswortlaut:

 

1. Der Hauptausschuss verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zu-ständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den/die Oberbürgermeister/-in auf die Vorberatung durch den Planungsausschuss.

 

2. Der Hauptausschuss beschließt das Verfahrensgebiet zu ändern (siehe Punkt I).

 

Gesetzliche Grundlage:  § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=2017&MM=11&DD=03> (BGBl. I, S. 3634).

 

 

3. Der Hauptausschuss erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 741 - Konrad-Adenauer-Allee / Alte Walz - vom 14.02.2020 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=2020&MM=02&DD=14> einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung (inkl. Umweltbericht).

 

Gesetzliche Grundlage:  § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=2017&MM=11&DD=03>

(BGBl. I, S. 3634).

 

b) Bebauungsplan Nr. 638 - Antwerpener Straße / Emmichstraße -

Beschluss zur Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 16.12.2019, Drucksache Nr. B/16/5233-01,

zur Weiterführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB,

zur Vergrößerung des Plangebiets und zur öffentlichen Auslegung

(Drucksache Nr. B/16/5384-01)

TOP Ö 13.2 der Hauptausschusssitzung vom 23.03.2020

 

Beschlusswortlaut:

 

1. Der Hauptausschuss verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zu-ständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den/die Oberbürgermeister/-in auf die Vorberatung durch den Planungsausschuss.

 

2. Der Hauptausschuss beschließt, den Ratsbeschluss vom 16.12.2019, Drucksachen Nr. B/16/5233-01, aufzuheben (siehe Punkt I. der Begründung).

 

3. Der Hauptausschuss beschließt, den Bebauungsplan Nr. 638 - Antwerpener Straße / Emmichstraße - im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB weiterzuführen (siehe Punkt IV. der Begründung).

 

Gesetzliche Grundlage:  § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=2017&MM=11&DD=03> (BGBl. I, S. 3634).

 

4. Der Rat der Stadt beschließt, das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 638 anzupassen und zu erweitern (siehe Punkt I.).

 

Gesetzliche Grundlage:  § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=2017&MM=11&DD=03>

(BGBl. I, S. 3634).

 

5. Der Hauptausschuss erklärt sich mit dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 638 vom 08.08.2019 einverstanden und beschließt die öffentliche Auslegung nebst Begründung.

 

Gesetzliche Grundlage:  § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=2017&MM=11&DD=03> (BGBl. I, S. 3634).

 

c) Regionaler Flächennutzungsplan der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen:

Abwägungsbeschluss über die Anregungen und Stellungnahmen aus der frühzeitigen und förm-lichen Beteiligung sowie Feststellungsbeschluss / Aufstellungsbeschluss für ein Änderungsver-fahren in Oberhausen

33 OB: Zeche Sterkrade

(Drucksache Nr. B/16/5426-01)

TOP Ö 13.3 der Hauptausschusssitzung vom 23.03.2020

 

Beschlusswortlaut:

 

1. Der Hauptausschuss verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zu-ständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den/die Oberbürgermeister/-in auf die Vorberatung durch den Planungsausschuss.

 

2. Der Hauptausschuss beschließt gemäß den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes (ROG), des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW) und Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) jeweils in der geltenden Fassung die Änderung des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP):

 

33 OB: Zeche Sterkrade nach vorangegangener Prüfung und Entscheidung über die im Verfahren abgegebenen und in der Anlage aufgeführten Stellungnahmen.

 

Die Änderung besteht aus Plan und beigefügter Begründung einschließlich Umweltbericht.

 

d) Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen:

Auslegungsbeschluss für ein Änderungsverfahren in Essen

40 E: Bäuminghausstraße / Hövelstraße (Baggerübungsplatz)

(Drucksache Nr. B/16/5427-01)

TOP Ö 13.4 der Hauptausschusssitzung vom 23.03.2020

 

Beschlusswortlaut:

 

1. Der Hauptausschuss verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zu-ständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den/die Oberbürgermeister/-in auf die Vorberatung durch den Planungsausschuss.

 

2. Der Hauptausschuss nimmt die Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anregungen und diesbezüg-liche Stellungnahmen der Verwaltung) zur Kenntnis.

 

3. Der Hauptausschuss beschließt die öffentliche Auslegung und Beteiligung der öffentlichen Stellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Grundlage des vorliegenden Plan-entwurfs für das Änderungsverfahren zum RFNP 40 E: Bäuminghausstraße / Hövelstraße (Baggerübungsplatz).

 

e) Begründung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grundstücke in der Gemarkung Buschhausen, Flur 14: Flurstück Nr. 109 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 102 und 105

(Drucksache Nr. B/16/5494-01)

TOP Ö 13.5 der Hauptausschusssitzung vom 23.03.2020

 

Beschlusswortlaut:

 

1. Der Hauptausschuss verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 der Zu-ständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für den/die Oberbürgermeister/-in auf die Vorberatung durch den Planungsausschuss.

 

2. Der Hauptausschuss beschließt folgende Satzung:

 

Gesetzliche Grundlage:  § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

 

 

S a t z u n g

 

gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht für Grund-stücke in der Stadt Oberhausen, Gemarkung Buschhausen, Flur 14: Flurstück Nr. 109 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 102 und Nr. 105

 

Der Hauptausschuss hat in Anwendung des § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW anstelle des Rates aufgrund des § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBI. I,

S. 3634), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=1994&MM=07&DD=14> (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 <http://allris.oberhausen.de/bi/si010.asp?YY=2018&MM=12&DD=18> (GV. NRW.2019, S. 202), dieses besondere Vorkaufs-recht als Satzung beschlossen:

 

§1

 

Der Stadt Oberhausen steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet (Geltungsbereich) zur Sicherung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zu.

 

§2

 

Das Gebiet, in dem der Stadt Oberhausen das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches zusteht, liegt in der Gemarkung Buschhausen, Flur 14. Es umfasst das Flurstück Nr. 109 in Gänze sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 102 und Nr. 105 und wird wie folgt umgrenzt:

 

Von der nördlichsten Ecke des Gebäudekomplexes auf dem Flurstück Nr. 102 den nordwest-lichen Seiten der Gebäude in gerader Linie folgend bis zu einem Punkt 28m über die südöstliche Grenze dieses Flurstücks hinaus, rechtwinklig in Richtung Nordosten abknickend, in gerader Linie bis zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 105, dieser Grenze in nordwestliche Richtung folgend, die nördlichen Grenzen des Flurstücks Nr. 109, die nördliche Grenze des Flurstücks Nr. 105 bis zu dem auf dieser Grenze liegenden Grenzpunkt mit der Punktkennung 323505708143101, bezogen auf den nachfolgenden Grenzverlauf rechtwinklig in südliche Richtung abknickend, nach 120m rechtwinklig abknickend in östliche Richtung, in gerader Linie bis zum Schnittpunkt mit der konstruierten Verlängerung der südwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 102, dieser konstruierten Linie in südöstliche Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der konstruierten Verlängerung einer Linie zwischen der nördlichsten und westlichsten Ecke des Gebäudekomplexes auf dem Flurstück Nr. 102, dieser konstruierten Linie in nordöstliche Richtung folgend.

 

Eine Übersichtskarte im Maßstab 1:10000 vom 24.02.2020 sind Bestandteil dieser Satzung.

 

§3

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen in Kraft."

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=5429&TOLFDNR=143126&selfaction=print