16.12.2019 - 34 Prüfung einer Verlagerung des Bordellbezirks

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz ruft zur gemeinsamen Beratung die Drucksache Nr. B/16/5264-01, den Änderungsantrag der Ratsgruppe Offen für Bürger, die Drucksache Nr. A/16/5356-01,               sowie den Änderungsantrag der SPD-Fraktion, die Drucksache Nr. A/16/5362-01, auf.

Er weist darauf hin, dass die Beratungsfolge der Verwaltungsvorlage im Laufe des Beratungsganges um den Sozialausschuss sowie die Bezirksvertretungen Osterfeld und Sterkrade erweitert wurde.

Die Fragen der SPD-Fraktion wurden den Ratsmitgliedern gemeinsam mit  den Antworten mit E-Mail vom 16.12.19 übermittelt.

An der folgenden Diskussion beteiligen sich Frau BM Opitz, Frau Stadtv. Bongers,  Stadtv. Karschti, Frau Stadtv. Stehr, Frau Stadtv. Boos, Stadtv. Blanke, Frau               Stadtv. Marx und OB Schranz. Wichtig ist dem Oberbürgermeister der Hinweis, dass es               sich bei der Benennung des Gleisdreiecks nicht um eine Festlegung handele. Vielmehr gehe es darum aufzuzeigen, dass eine Verlagerung des Bordellbezirkes möglich und es damit sinnvoll sei, darüber nachzudenken.

OB Schranz lässt zuerst über den Änderungsantrag der Ratsgruppe Offen für Bürger (Drucksache Nr. A/16/5356-01), sodann über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion (Drucksache Nr. A/16/5362-01) und abschließend über die Verwaltungsvorlage (Drucksache Nr. B/16/5264-01) abstimmen. Die Abstimmungsergebnisse sind bei den einzelnen TOP hinterlegt.

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Beschluss

Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst mit Mehrheit gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, der LINKE.LISTE Fraktion und die Stimme der Stadtverordneten Frau Walther sowie bei Enthaltung der Ratsgruppe Offen für Bürger folgenden Beschluss:

 

"Der Rat der Stadt Oberhausen beauftragt die Verwaltung,

1) die Verlagerung des Bordellbezirks Flaßhofstraße an einen alternativen Standort im Stadtgebiet (Gewerbegebiet) weiter zu prüfen;

2) dafür geeignete Standorte unter folgenden Prämissen bzw. Rahmenbedingungen zu ermitteln:

 möglichst verträgliche Lage zu Wohnbebauung und zu schutzbedürftigen öffentlichen Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen der Jugendhilfe, Schulen und Kindertageseinrichtungen,

 planungsrechtliche Möglichkeiten und Bindungen,

 Verfügbarkeit und ausreichende Größe des Grundstücks,

 Erreichbarkeit durch ÖPNV und Individual-Verkehr,

 Berücksichtigung der „Mindestanforderungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen“ (§ 18 des ProstSchG),

 Möglichkeiten zur Sicherstellung von Hilfs- und Beratungsangeboten für Prostituierte sowie zur Umsetzung eines Sicherheitskonzepts

 

und dem beispielhaft untersuchten „Gleis-Dreieck“ sowie dem aktuellen Standort im Rahmen einer vergleichenden Bewertung gegenüberzustellen und dem Rat die Ergebnisse vorzulegen;

3) einen strukturierten Diskussionsprozess zur Beteiligung relevanter Akteure (bspw. Betreiber, Eigentümer, Polizei, Gleichstellungsstelle, AK Prostitution, Solwodi) zu erarbeiten."