18.11.2019 - 24.1 Verlängerung der bestehenden Veränderungssperre...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 24.1
- Sitzung:
-
41. Sitzung des Rates der Stadt
- Gremium:
- Rat der Stadt
- Datum:
- Mo., 18.11.2019
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Ulrike Merten
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst mit großer Mehrheit gegen die Stimmen der Ratsgruppe FD 14/20 folgenden Beschluss:
"Der Rat der Stadt beschließt folgende Satzung:
Gesetzliche Grundlage: Siehe Satzungstext
S a t z u n g
über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 168
Der Rat der Stadt hat aufgrund der §§ 17 Abs. 1 Satz 3 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019, S. 202), in seiner Sitzung am 18.11.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Es wird die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 168 beschlossen.
Der Bereich der Veränderungssperre ist im Plan des Bereichs 5-4 - Bauleitpläne, Wohnungswesen, Denkmalschutz - vom 30.10.2018 umrandet dargestellt und als Anlage dieser Satzung beigefügt.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 168 liegt in der Gemarkung Alstaden, Flur 8, und umfasst die Flurstücke Nrn. 587 und 872.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt abweichend von § 4 der Satzung vom 18.12.2018 außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan rechtskräftig wird, spätestens jedoch am 16.01.2021."
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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594,2 kB
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