26.09.2019 - 3 Naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNat...

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Beratung

Herr Bahne verweist auf die Beschlussvorlage. Seit einigen Jahren findet zu Christi Himmelfahrt auf der Knappenhalde ein Gottesdienst der Lutherkirchengemeinde Oberhausen statt. Negative Auswirkungen auf das Schutzgebiet LSG 1.2.17 „Hausmannsfeld/Knappenhalde“ wurden bislang nicht festgestellt. Herr Bahne stellt den Beschluss zur Abstimmung.

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer allgemeinen und unbefristeten naturschutzrechtlichen Befreiung für den Gottesdienst der Lutherkirchengemeinde Oberhausen an Christi Himmelfahrt auf der Knappenhalde einstimmig zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gem. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.