25.06.2018 - 41.2 Antrag auf Umbesetzung in Fachausschüssen

Beschluss:
zurückgezogen
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Beratung

OB Schranz stellt einleitend den Fraktionsvorsitzenden, Gruppensprechern und Herrn Nowak die Frage, ob es sich bei dem Nachbesetzungsvorschlag, Frau Ursula Pechner-Gorissen für Herrn Michael Kirschner als ordentliches Mitglied in Schulausschuss wählen zu wollen, um einen gemeinsamen Wahlvorschlag handelt. Er weist darauf hin, dass die Frage und Antworten zu Protokoll genommen werden.

Der Oberbürgermeister ist nicht stimmberechtigt (§ 40 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW).

Stadtv. Nowak teilt mit, dass es für ihn aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen mit BOB eine Frage des Anstands und der Moral ist, eine Entscheidung zu treffen und beantragt, die Wahl geheim durchzuführen.

OB Schranz trägt vor, dass er nicht grundlos danach gefragt hat, ob es einen einheitlichen Wahlvorschlag gibt. Allerdings wäre es eine Neuerung im Ablauf, über einen einheitlichen Wahlvorschlag geheim abzustimmen. Das mache wenig Sinn. Ebenfalls keinen Sinn mache es nach seinem Eindruck, wenn zwei separate Wahlvorschläge vorliegen über die geheim abgestimmt werden soll. Die aus überwiegend juristischer Sicht erforderliche Einstimmigkeit wird aller Voraussicht nach nicht erreicht werden.

Für Stadtv. Große Brömer hat der Oberbürgermeister zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Mitglied nicht einfach gegen seinen Willen aus dem Ausschuss gewählt werden kann. Eine geheime Wahl hält er ebenso für überflüssig, da es die erforderliche Einstimmigkeit nicht geben wird. Deshalb möchte er die Antragsteller bitten, den Antrag zurück zu ziehen und für die nächste Sitzung die Auflösung der beiden Ausschüsse zu beantragen.

Stadtv. Karschti bittet um Erläuterung der Rechtslage durch den Rechtsdezernenten.

Beig. Motschull teilt mit, dass es hier um den Minderheitenschutz und den Persönlichkeitsschutz geht, weil ein Mitglied nicht gegen seinen Willen einfach mehrheitlich aus dem Ausschuss herausgewählt werden kann. Deshalb ist eine Einstimmigkeit erforderlich. Er schließt sich den Ausführungen seiner Vorredner an, indem er eine Wahl ebenfalls für unnötig hält, da es eine Einstimmigkeit nicht geben wird.

Für Stadtv. Runkler stellt sich die Frage, ob man nicht akzeptieren muss, dass demokratisch gewählte Ratsmitglieder, die sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammengeschlossen haben, darüber entscheiden können, wer sie in den Ausschüssen vertreten soll, auch per Nachbesetzung. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger haben kein eigenständiges Mandat. Nach seiner Kenntnis schützt die Rechtsprechung den einstimmigen Wahlvorschlag bei der Konstituierung der Ausschüsse. Die Begründung ist, dass eine Veränderung nicht durch einen Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden kann, was zuvor von allen Ratsmitgliedern beschlossen wurde. Es ist jedoch kein Schutzrecht für sachkundige Bürger, weil diese keinen Auftrag durch die Bürger erhalten haben, sondern durch Ratsmitglieder, die sie entsandt haben. Insofern ist der Weg, die beiden Ausschüsse aufzulösen und sofort wieder zu besetzen eine weitere mögliche Vorgehensweise.

Beig. Motschull weist darauf hin, dass eine Auflösung, sofortige Neubildung und Neubesetzung des Schulausschusses in der Septemberratssitzung bedeuten würde, den betreffenden Ratsausschuss

- aufzulösen (der Oberbürgermeister hätte in diesem Fall Stimmrecht)

- nach § 57 GO NRW neu bilden (der Oberbürgermeister hätte Stimmrecht)

- unter Anwendung eines Verfahrens des § 50 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 ff. GO NRW neu besetzen (der Oberbürgermeister hätte kein Stimmrecht.)

Stadtv. Mellis bezeichnet diesen Prozess als einen einmaligen und nicht üblichen Vorgang, denn er hat bisher noch nicht erlebt, dass einem Nachbesetzungsantrag einer Fraktion oder Gruppe widersprochen wurde. Aufgrund der Ausführung möchte er den Sitzungsteilnehmern nicht zumuten, den langen Wahlvorgang durchzuführen. Er kündigt für die nächste Sitzungsfolge an, gegebenenfalls die Auflösung, Neubildung und Besetzung des Schulausschusses beantragen zu wollen.

OB Schranz hält fest, dass der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat.

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Beschluss

Die Drucksache A/16/3742-01 wurde von den Antragstellern zurückgezogen.

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