16.11.2017 - 7 Einleitung der Direktvergabe an die STOAG
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
26. Sitzung des Hauptausschusses
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Do., 16.11.2017
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Die in der Sitzung gestellten Fragen von Stadtv. Dr. Goeke zu den Zeilen 127 ff (finanzielle Belastung) wurden im Nachgang der Sitzung beantwortet und sind nachrichtlich dem Tagesordnungspunkt beigefügt.
1. Welche Kostenentwicklung, die wirtschaftlich vergleichbar mit der Kostenentwicklung des (privaten) ÖPNV-Sektors ist, ist hier genau gemeint und was inkludiert sie und was nicht (z.B. Tariferhöhungen,
steigende Energiekosten etc.)?
Das nachfolgende unter Ziffer 2 beschriebene Verfahren greift auf objektive überprüfbare Maßstäbe der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Kostenentwicklung bei VRR Unternehmen nach dem Maßstab des Kriteriums des Vergleichs mit der Kostenentwicklung sog. „durchschnittlich, gut geführter Unternehmen“ zurück. Dabei sind sämtliche Kostenpositionen objektiv zu berücksichtigen.
In der Regel erfolgt eine Reduzierung des Gesamtaufwandes. Aufwandserhöhungen werden i.d.R. durch Anpassung der sog. Subunternehmerquote umgesetzt.
2. Welche VRR-Regularien im Zusammenhang mit welchen Anreizsystemen sind einzuhalten?
Die Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bedingt die Einhaltung der obligatorischen Inhalte für öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDLA) nach Art. 4 dieser Verordnung und die Anwendung des Anhangs gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung.
In dem Anhang zu der Verordnung 1370 ist unter Ziffer 7 geregelt, dass das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung einen Anreiz geben muss, zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist.
In Ziffer 3.8.1 zur Anlage 12 der FinRl-VRR ist dieser Anreiz nach dem objektiv überprüfbaren Maßstab Kostenentwicklung bei VRR-Unternehmen zu Kostenentwicklung „durchschnittlich, gut geführtes Unternehmen“ geregelt.
3. Welche Veränderungen der Aufwendungen bzw. Erlöse stellen die Aufrechterhaltung des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag festgelegten Leistungsangebots in Frage, bzw. machen die Aufrechterhaltung des Dienstleistungsauftrages unmöglich?
Dies kann so eindeutig nicht beantwortet werden. Es kann zum einen stark rückgängige Fahrgastzahlen sein und zum anderen auch eine nicht erwartete Kostenerhöhung, welche wirtschaftlich und finanziell nicht mehr zu tragen wäre bzw. beihilferechtlichen Voraussetzungen für die VRR-Finanzierung nicht mehr erfüllt wären.
4. Was ist unter „Restrukturierungen“ als Folge zu verstehen? Beträfen diese das Personal und/oder das Liniennetz?
Unter Restrukturierung ist zum einen die wirtschaftliche Führung des Unternehmens nach den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu verstehen, dass auch das Leistungsangebot betreffen kann. Grundlage hierfür ist der verabschiedete Nahverkehrsplan des Rates der Stadt Oberhausen.
Anlagen zur Vorlage
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