25.09.2017 - 31 Zustimmung der Stadt Oberhausen zur Direktverga...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 31
- Sitzung:
-
25. Sitzung des Rates der Stadt
- Gremium:
- Rat der Stadt
- Datum:
- Mo., 25.09.2017
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Verkehrsplanung und Tiefbau
- Bearbeitung:
- Martina Schleuter
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - fasst einstimmig folgenden Beschluss:
a)Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt zu, dass die Ruhrbahn GmbH (ehemals Essener Verkehrs-AG, kurz EVAG) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2042 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO
(EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems betraut wird.
b)Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt zu, dass der interne Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2042 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG)1370/2007
(VO 1370/2007) und nach Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems betraut wird. Als interner Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr betraut werden soll entweder die Ruhrbahn Mülheim GmbH, oder die Ruhrbahn Mülheim GmbH zusammen mit ihrem Beteiligungsunternehmen Ruhrbahn GmbH als Betreiber-Gruppe.
c)Der Rat der Stadt Oberhausen stimmt zu, dass die Duisburger Verkehrsgesellschaft AG (DVG) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2042 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 (VO 1370/2007) und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems betraut wird.
d)Die Bestandsbetrauungen für das Gebiet der Stadt Oberhausen zugunsten der EVAG (jetzt Ruhrbahn GmbH), zugunsten des internen Betreibers der Stadt Mülheim an der Ruhr und der DVG sollen bis zu ihrem Laufzeitende zum 31.12.2019 bestehen bleiben.
e)Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus den entsprechenden ÖDLA sowie aus den Inhalten der Nahverkehrspläne der Stadt Oberhausen und der betroffenen Nachbaraufgabenträgern in der jeweils geltenden Fassung. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. Die Betriebsleistungen der Ruhrbahn GmbH, des internen Betreibers der Stadt Mülheim an der Ruhr und der DVG im Rahmen der alleine oder gemeinsam mit der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (kurz STOAG) betriebenen Linien ergeben sich aus den Anlagen.
f)Die Verwaltung der Stadt Oberhausen wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der Direktvergabe an die Ruhrbahn GmbH, den internen Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr und die DVG erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
g)Der Rat der Stadt Oberhausen ermächtigt ferner die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen der ÖDLA während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Oberhausen sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Oberhausen haben sich die Ruhrbahn GmbH, der interne Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr und die DVG mit der Verwaltung der Stadt Oberhausen im Rahmen der lokalen Anhörungsgespräche nach § 19b der Satzung des Zweckverbands VRR abzustimmen. Die Ergebnisse werden durch das Verkehrsunternehmen auch an die VRR AöR weitergeleitet, so dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.
h)Die Beschlüsse des Rates der Stadt Oberhausen zur ÖSPV-Finanzierung vom 19.12.2005 (B/14/1192-01) und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 12.07.2010 (B/15/0600-01) und 16.11.2015 (B/16/1176-01) bleiben von den Regelungen der Ziffern a) bis g) dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung entsprechend diesem Beschluss sind die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRR-Informationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die Ruhrbahn GmbH, der interne Betreiber der Stadt Mülheim an der Ruhr und die DVG innerhalb des VRR Betriebsleistungen erbringen.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
37,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
43,2 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
43,3 kB
|
