09.03.2017 - 7 Beseitigung häuslicher Abwässer mittels Kleinkl...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

Beratung

Nach einigen Wortmeldungen, die Fragen und Bedenken beinhalten, fasst Herr Kopka den aktuellen Stand kurz zusammen.

 

Auf Forderung der Landesverwaltung prüfen die Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH zur Zeit, ob in den Bereichen Hünenbergstraße/Forststraße und Beeckerortstraße/Forsterbruchstraße aufgrund der relativ verdichteten Bebauung die Voraussetzungen des § 49 (5) Landeswassergesetz -Freistellung der Gemeinde von der Pflicht der Abwasserbeseitigung- noch vorliegen. Das heißt, es wird betrachtet, ob der Aufwand für eine öffentliche Kanalisation einschließlich Erstellung und Betrieb der Anlagen im Vergleich zum jetzigen Zustand aus wirtschaftlicher Sicht geboten ist. Wenn dem so ist und in Abstimmung mit dem Land eine Schmutzwasserkanalisation geschaffen wird, muss die Stadt Oberhausen den Anschluss- und Benutzungszwang bei den Kleinkläranlagenbetreibern nach Ablauf ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis durchsetzen.

 

Reduzieren

Beschluss

Der Umweltausschuss nimmt die Drucksache M/16/2419-01 zur Kenntnis.

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=3614&TOLFDNR=112394&selfaction=print