23.06.2016 - 4.2 Teilweise Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 59 -...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung

 

a)                  den Stellungnahmen zu II.A 1 sowie II.B 3 stattzugeben;

 

b)        die Stellungnahmen zu II.A 2 und 3 sowie II.B 1 und 2 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I,
S. 1722).

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

a)             folgende Satzung:

 

Satzung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 59 - Kirchhellener Straße / Hirschstraße - vom

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der vom Rat der Stadt am 06.07.1970 als Satzung beschlossene und am 08.06.1971 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 59 - Kirchhellener Straße / Hirschstraße - wird teilweise aufgehoben.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der teilweise aufgehobene Bereich des Bebauungsplans Nr. 59 liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 12 und 14, und wird wie folgt umgrenzt:

 

Südöstliche Seite der Kirchhellener Straße; nordöstliche Grenzen der Flurstücke Nr. 501, 491 und 372, Flur 12; abknickend zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 603, Flur 12; nördliche Grenzen der Flurstücke Nr. 602 und 601, Flur 12; zweimal abknickend gemäß Übersichtsskizze bis zu einem Schnittpunkt mit einer westlichen Parallele von 10,0 m zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 533, Flur 12; westliche Parallele von 10,0 m zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 533, Flur 12; nördliche Parallele von 10,0 m zur südlichen Grenze der Flurstücke Nr. 579 und 376, Flur 12; nach 124 m rechtwinklig abknickend zu einer nördlichen Parallele von 30,0 m zur südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 383, Flur 12; nördliche Parallele von 30,0 m zur südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 383, Flur 12; nach 90 m rechtwinklig abknickend zu einer nördlichen Parallele von 30,0 m zur südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 467, Flur 14; nördliche Parallele von 30,0 m zur südlichen Grenze des Flurstücks Nr. 467, Flur 14; östliche Parallele von 30,0 m zur westlichen Grenze des Flurstücks Nr. 467, Flur 14.

 

Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsgebiets ergibt sich auch aus der als Anlage beigefügten Übersichtsskizze:

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage:§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I,
S. 1722), und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW.2015, S. 496).

 

 

b)   die der Aufhebung beigefügte Begründung (inkl. Umweltbericht) in der Fassung vom 08.02.2016 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage:§ 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722).

 

 

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Beratung

Frau Baudek bestätigt Herrn Ingendoh, dass der Eigentümer des Grundstückes sich bisher nicht bei der Verwaltung gemeldet hat.

 

Die Bezirksvertretung Sterkrade vollzieht die Anhörung.

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Anlagen zur Vorlage

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