08.06.2016 - 1 Beiräte in stationären PflegeeinrichtungenEs be...

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Beratung

Frau Wiesel erläutert anhand einer PowerPointPräsentation (siehe Anlage) die rechtlichen Grundlagen, die Wahl, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Heimbeiräte sowie die Aufgaben der WTG-Behörde in diesen Zusammenhängen.

 

Frau Wolter dankt für den lebendigen und informativen Vortrag.

 

Anschließend beantwortet Frau Wiesel Fragen der Anwesenden. Dabei waren Schwerpunkte:

 

Wie lange amtiert die Vertrauensperson nach § 22 WTG DVO?

2 Jahre

Sind die Vertrauensperson als Kandidat/in für den Beirat und die nach § 22 WTG DVO identisch?

Nein. Bei der Kandidatur wird auf eine Vertrauensperson zurückgegriffen, wenn sich nicht genügend Bewohner/innen und Angehörige zur Wahl stellen. Die Vertrauensperson nach § 22 WTG DVO wird durch die WTG-Behörde bestellt, wenn es weder einen Beirat noch ein Vertretungsgremium gibt.

Wird ein Beirat je Träger oder je Einrichtung gebildet?

Je Einrichtung

Wie oft tagt der Beirat?

4 bis 12 mal jährlich

 

Im Anschluss berichtet Frau Lemke von ihrer Tätigkeit als Heimbeirätin. Die wesentlichen Handlungsfelder liegen bei den Mahlzeiten der Freizeitgestaltung und der Ausstattung der Einrichtung. Die Bewohner/innen nehmen die Angebote des Heimbeirates gut an. Frau Lemke zeigt sich zufrieden, dass die Einrichtungsleitung auf Anregungen des Heimbeirates eingeht.

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Beschluss

 

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Anlagen

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