08.03.2016 - 6.3 Sachstandsbericht zu den Baumaßnahmena) Schmelz...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

Frau Hansen begründet den Antrag ihrer Fraktion und verweist auf die aktuelle Berichterstattung in der örtlichen Presse.

 

Seitens der Verwaltung wird durch Herrn Terhart der planungsrechtliche Teil der drei Baumaßnahmen dargestellt und erläutert. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Bauvorhaben in allen drei Fällen auf der Grundlage des § 34 BauGB erfolgte. Dabei wurde festgestellt, dass die Bauvorhaben sich grundsätzlich in den Rahmen der Umgebungsbebauung einfügen. Ein Planerfordernis wurde insofern nicht festgestellt. Die im Fall Jägerstraße erfolgten verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigten die Rechtsauffassung der Stadt Oberhausen. Im Fall Harkortstraße hatte sich ein Bewohner mit einer Eingabe an die Bezirksregierung Düsseldorf gewandt. Die dortige Überprüfung führte zu keiner Beanstandung der Stadt Oberhausen durch die Aufsichtsbehörde.

 

Herr Emmerich und Frau Wittmann haben Fragen zu folgenden Punkten

 

bestanden Eingriffsmöglichkeiten für die Stadt?

erfolgten Ablaufänderungen?

wie hoch ist ca. die Zahl der Baugenehmigungen im Jahr?

welche Voraussetzungen gibt es für einen Bebauungsplan?

Verfahrenszeitraum bis zum Baubeginn?

 

Herr Terhart zeigt auf, dass bei der Baumaßnahme Harkortstraße eine Orientierung an dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich erfolgte, bei der Maßnahme Jägerstraße keine signifikanten Änderungen erfolgten, die einen Bebauungsplan erforderlich gemacht hätten. Bei der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens hat die Stadt einen Ermessensspielraum, ein Verfahren dauert ca. zwei Jahre. Seitens von Herrn Kottkamp wird die Zahl der jährlichen Baugenehmigungen auf 800 bis 1.000 Fälle geschätzt.

 

Aus Sicht von Herrn Emmerich sind Bauleitpläne nicht immer zielführend und verhindern möglicherweise auch Investitionen. Er unterbreitet folgenden Verfahrensvorschlag mit Blick auf ein zukünftiges Berichtswesen:

 

1. Konzepterstellung seitens der Verwaltung, wie mit relevanten bzw. prägenden Bauvorhaben umzugehen ist

2. Darstellung, wie andere Städte mit der Problematik umgehen

3. Auflistung von Eingriffsmöglichkeiten bei signifikanten Änderungen

 

Herr Osmann unterstützt den Vorschlag von Herrn Emmerich und macht zudem deutlich, dass der § 34 BauGB ein geeignetes Mittel der Stadtentwicklung ist, an dem festgehalten werden soll.

 

Herr Karacelik beantragt Rederecht für Herrn Ruhrmann, Anwohner der Schmelzstraße. Der Planungsausschuss hat keine Bedenken. Herr Ruhrmann möchte wissen, ob EDEKA mittlerweile eine neue Baugenehmigung beantragt hat. Die Frage wird von Herrn Motschull beantwortet. Herr Motschull macht an dieser Stelle deutlich, dass in allen drei Fällen kein unrechtmäßiges Verwaltungshandeln erfolgte, entsprechende Überprüfungen stattfanden und keine Rechte eingeschränkt wurden.

 

In der abschließenden Diskussion wird deutlich, dass der Planungsausschuss nicht als Schiedsrichter bei Konflikten fungiert, bei Änderungsabläufen aber ein entsprechender Informationsbedarf besteht.

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Beschluss

Beratungsergebnis:

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.