09.03.2015 - 4.3 Antrag der BOB-Fraktion gem. § 2 Geschäftsordnu...

Beschluss:
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Beratung

Zunächst wird durch Herrn Gohlke darauf hingewiesen, dass für die Inanspruchnahme frühkindlicher Betreuungsangebote keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Um den in bestehenden Einrichtungen lebenden Menschen Betreuungsangebote näher zu bringen, werden dort niederschwellige Angebote vor Ort bereitgehalten wie z. B. Spielstuben. Bei längeren Aufenthalten in den Flüchtlingseinrichtungen werden von den Bewohnern auch die regulären Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen genutzt. Niederschwellige Betreuungsangebote sollen auch auf weitere Flüchtlingseinrichtungen bei Bedarf ausgeweitet werden.

 

Frau Münich ergänzt, dass etwa 1/3 der Bewohner in den Flüchtlingseinrichtungen Kinder und Jugendliche sind. Zusätzlich besteht für fünf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge eine Vormundschaft. Durch eine geplante Gesetzesänderung könnte die Anzahl der unbegleitet minderjährigen Flüchtlinge möglicherweise ansteigen.