15.06.2015 - 1.3.2 Urteil Karschti gegen den Verwaltungsrat der St...

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Beratung

Beig. Motschull erläutert den Verfahrensverlauf. Im zuletzt stattgefundenen Hauptverfahren am 09.06.2015 hat das Gericht den ersten Wahlgang zur Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO und Entsendung von Vertretern/innen in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes, der in der Ratssitzung am 30.06.2014 stattgefunden hat (TOP 15.20, Drucksache B/16/063-01) für rechtmäßig erklärt. Damit ist Herr Karschti als Mitglied in den Verwaltungsrat der Stadtsparkasse gewählt worden. Die Rechtsgründe liegen noch nicht vor, d. h. das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das wird Auswirkungen auf die Sitzung am 23.06.2015 haben. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Beklagter ist der Verwaltungsrat, vertreten durch Herrn Große Brömer.

Stadtv. Große Brömer hält eine genaue Prüfung der Urteilsbegründung für erforderlich. Nach seinem Rechtsempfinden kann es unmöglich sein, dass ein Verwaltungsrat der Sparkasse für sich entscheidet, welcher Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen der richtige ist. Das scheint das Gericht in seinem Urteil vorgesehen zu haben. Er appelliert aufgrund der Eigenrolle in dieser Angelegenheit an den Verwaltungsvorstand, ob für ihn nicht auch als Beigeladener die Frage einer Revisionsentscheidung wesentlich sein kann. Er kann nicht nachvollziehen, dass ein Ratsbeschluss abgeändert wird, indem ein anderes Organ eine Entscheidung trifft. Nach seiner Auffassung wird die Bezirksregierung hier übergangen. Im Übrigen hätte derjenige, der aufgrund der Mitgliedschaft des Herrn Karschti nicht mehr gewählt ist, seinerseits das Recht auf eine gerichtliche Überprüfung.

Stadtv. Karschti befürwortet, eine schnelle Lösung finden zu wollen. Man kann es juristisch bewerten, man kann auch eine Einzelmeinung haben. Es sollte jedoch akzeptiert werden, dass das Gericht eine Entscheidung getroffen hat.

Beig. Motschull wird das Anliegen von Stadtv. Große Brömer im VV aufgreifen und über eine eigene Rechtswahrnehmung nachdenken.