17.03.2026 - 3 Kommunalwahl 2025 / Einspruch des Herrn Karlhei...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

Herr Motschull, Wahlleiter, berichtet auf Bitte des Vorsitzenden, dass der Einspruch weder fristgerecht eingegangen noch begründet ist. Die Einspruchsfrist lief ab der Bekanntmachung des Beschlusses des Wahlausschusses (24.09.2025), der Einspruch ging am 21.01.2026 verfristet ein. Des Weiteren beziehen sich die Ausführungen des Einspruchführers (Austritt des Herrn Lütte aus der Wählergemeinschaft BOB und Bildung einer Ratsgruppe mit der FDP) auf Sachverhalte, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung der Wahl und der eigentlichen Wahlhandlung stehen und somit keine relevanten Unregel-mäßigkeiten im Sinne des § 40 Abs.1 Buchstabe b Kommunalwahlgesetz darstellen.

 

Herr Benter, CDU, teilt anschließend mit, dass sich die CDU-Fraktion vollumfänglich der Rechtsauffassung des Wahlleiters anschließt.

Herr Kempkes, AfD, fragt nach, warum der Ausschuss zusammentreten muss, wenn die Rechtslage doch klar sei. Herr Motschull entgegnet, dass dies formale wahlrechtliche Gründe habe, da nur das Ratsgremium - nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsaus-schuss - über den Einspruch entscheidet.

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Beschluss

Der Wahlprüfungsausschuss fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

 

Der Rat der Stadt weist den von Herrn Karlheinz Mellis, Kapellenstraße 31, 46117 Oberhausen, erhobenen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Stadtverordneten Herrn Ulrich Lütte (FOB) und gegen die Bildung einer Ratsgruppe FOB – FDP im Rat der Stadt Oberhausen nach § 39 des Kommunalwahlgesetzes NRW (Schreiben vom 20.01.2026, Zugang am 21.01.2026, siehe Anlage) zurück.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=1001298&TOLFDNR=1018278&selfaction=print