18.03.2026 - 6 Ergebnis der Prüfung des Antrags „Schaffung von...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beratung

Der Stadtverordnete, Herr Look, verliest den Titel der Vorlage. Er führt weiter aus, dass zu dieser Vorlage bereits eine Stellungnahme des Blinden- und Sehbehindertenvereins vorliegt.

 

Herr Tenbergen, Stadtverordneter, hat noch eine zusätzliche Frage, die sich auf die Haftung in Schadensfällen bezieht. Sind E-Scooter nicht in der dafür vorgesehenen Abstellzone abgestellt oder werden von dort weggetragen, wer haftet dann im Schadensfall? Er schließt sich den Ausführungen des Blinden- und Sehbehindertenvereins an und regt an, die Abstellzonen beispielsweise mit einem Riffelblech abzugrenzen.

 

Herr Sender, erläutert, dass derzeit die Bundesregierung eine Haftungsänderung vornehmen möchte. Diskussionen dazu werden geführt. Gesetzlich soll es zukünftig so geregelt sein, dass die Haftung auf die Eigentümer der E-Scooter übergeht. Diese Regelung ist vorteilhaft für die Geschädigten.

 

Zum Thema „Kennzeichnung der Abstellzonen“ erklärt Herr Sender, dass er dies zu Prüfung mitnimmt. Er führt aus, dass hier wahrscheinlich die Kosten ausschlaggebend sind, da taktile Elemente teurer sind als eine Markierung der Fläche.

 

Der Stadtverordnete Herr Tenbergen merkt an, dass die Anführung der zusätzlichen Kosten nicht befriedigend ist.

 

Herr Hohn führt ebenfalls aus, dass die Kosten der Kennzeichnung unerheblich sind und nicht ausschlaggebend sein können. Zudem ist die GPS-Steuerung ungenau, so dass die E-Scooter durchaus bis zu 5 m neben der Abstellfläche abgestellt werden können. Er merkt an, dass es aufgrund des politischen Willens zu Lizenzvergaben zwecks Geldeinnahme gekommen ist. Andere Städte wie zum Beispiel Gelsenkirchen und auch europäische Großstädte haben die E-Scooter inzwischen verboten.

Die E-Scooter werden auch im nicht eingeloggten Zustand mit lautem Alarm genutzt. Zusätzlich müssen die E-Scooter eingesammelt werden, was auch mit einem entsprechenden Aufwand verbunden ist.

 

Herr Klüsener erkundigt sich nach dem Zeitfenster, wann die E-Scooter vom Dienstleister eingesammelt werden müssen, wenn diese falsch abgestellt werden oder der Alarm ausgelöst ist. Teilweise schrillt der Alarm der Roller tagelang.

 

Herr Sender führt aus, dass die Betreiber an Werktagen einen Zeitraum von 24 Stunden haben. Voraussetzung ist, dass den Dienstleistern das Problem bekannt ist. Herr Sender bittet darum Beschwerden zu E-Scootern an die Mailadressen beschwerde@oberhausen.de oder verkehrsplanung@oberhausen.de zu senden. Den Betreibern werden die Beschwerden dann bekannt gegeben.

 

Die Abstellverbotszonen sind aktiv. Zur Erklärung: Dabei handelt es sich um virtuelle Abstellzonen, die von der Stadt Oberhausen individuell in der landesweiten, webbasierten Anwendung Zonenmanager, betrieben von der Landesgesellschaft für Mobilitätsdaten Mobidrom, eingezeichnet werden können. Sobald die Zonen veröffentlicht sind, sind die Betreiber von Leih-E-Scootern verpflichtet, diese Daten in ihre Plattformen zu integrieren. Seit Anfang des Jahres sind die Zonen aktiv.

Sollte dagegen verstoßen werden, werden die Hinweise gerne entgegengenommen.

 

Herr Motschull führt aus, dass die weiteren Fragen nichts mit der Vorlage tun haben und bittet diese im zuständigen Fachausschuss zu klären.

 

Herr Klüsener zieht seine Frage zurück.

 

Frau Dangeleit erklärt, dass sie den Einwand des Blinden- und Sehbehindertenvereins sehr gut verstehen kann. Sie findet die Abstellzonen gut, da sie auch von falsch abgestellten E-Scootern betroffen ist. Weiterhin merkt sie an, dass auch Fahrräder und Motorräder häufig falsch abgestellt werden.

 

Der Stadtverordnete Herr Look bedankt sich und schließt den Tagesordnungspunkt.

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Beschluss

Der Beirat für Menschen mit Behinderung hat die Vorlage zur Kenntnis genommen.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=1001146&TOLFDNR=1017295&selfaction=print