28.01.2026 - 4.2.1 Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) 2025...

Beschluss:
ohne Votum vorberaten
Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt nimmt die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen insbesondere aus den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB und die sich daraus für die Gemeinde ergebenden neuen Handlungsmöglichkeiten im Kontext der Ausübung der kommunale Planungshoheit im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 GG zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die neuen bauplanungsrechtlichen Regelungen zur Beschleunigung und Förderung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ anzuwenden.
  2. Der Rat der Stadt überträgt die Zuständigkeit für die nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ erforderlichen politischen Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 GO NRW auf den Stadtplanungs- und Umweltausschuss.
  3. Der Rat der Stadt nimmt ferner die Projektübersicht „aktuelle Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 2) zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung die darin identifizierten „Bauturbo-Potentiale“ vor dem Hintergrund der „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ zu prüfen, mit den jeweiligen Projektträgern abzustimmen und dem Rat der Stadt bei positivem Prüfergebnis Beschlussvorlagen vorzulegen, um die identifizierten Bebauungsplanverfahren einzustellen, die dazu gefassten Beschlüsse aufzuheben und die erforderliche Baurechtsschaffung unter Anwendung der gesetzlichen Neureglungen im BauGB in die weiterhin erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu verlagern.
Reduzieren

Beratung

Herr Laakmann hält eine Präsentation zum Bauturbo.
Die Präsentation wird der Niederschrift beigefügt.

 

Herr Osmann spricht Lob aus.

Frau Wilts spricht Lob aus und merkt an, dass sie zustimmen wird.

Herr Dobnik meldet Beratungsbedarf an.

Reduzieren

Beschluss

Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss - berät die Drucksache ohne Votum vor.

 

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen insbesondere aus den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB und die sich daraus für die Gemeinde ergebenden neuen Handlungsmöglichkeiten im Kontext der Ausübung der kommunale Planungshoheit im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 GG zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die neuen bauplanungsrechtlichen Regelungen zur Beschleunigung und Förderung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ anzuwenden.
  2. Der Rat der Stadt überträgt die Zuständigkeit für die nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ erforderlichen politischen Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 GO NRW auf den Stadtplanungs- und Umweltausschuss.
  3. Der Rat der Stadt nimmt ferner die Projektübersicht „aktuelle Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 2) zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung die darin identifizierten „Bauturbo-Potentiale“ vor dem Hintergrund der „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des „Bauturbos“ in Oberhausen“ zu prüfen, mit den jeweiligen Projektträgern abzustimmen und dem Rat der Stadt bei positivem Prüfergebnis Beschlussvorlagen vorzulegen, um die identifizierten Bebauungsplanverfahren einzustellen, die dazu gefassten Beschlüsse aufzuheben und die erforderliche Baurechtsschaffung unter Anwendung der gesetzlichen Neureglungen im BauGB in die weiterhin erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu verlagern.
Reduzieren

Anlagen

Online-Version dieser Seite: http://ratsinfo.oberhausen.de/to020?SILFDNR=1001128&TOLFDNR=1016422&selfaction=print