04.12.2025 - 7.2.1 Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 14...

Beschluss:
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Beschluss

Der Stadtplanungs- und Umweltausschuss - berät die Drucksache – gegen die Stimme der Linke.Liste-Fraktion mehrheitlich positiv vor.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt nach eingehender Abwägung die Stellungnahmen zu
    V.A.1 - 5 sowie V.B.1 - 4 zur Kenntnis zu nehmen.

 

Gesetzliche Grundlage:  § 3 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBI. 2025 I, Nr. 189).

 

2. Der Rat der Stadt beschließt ferner:

 

  1.         folgende Satzung:

 

Satzung zur teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 144 - Altenzentrum Reinersbach - vom _____________

 

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

Der vom Rat der Stadt am 08.12.1980 als Satzung beschlossene und am 15.05.1981 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 144 -Altenzentrum Reinersbach- wird im Bereich der Holtener Straße teilweise aufgehoben.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Das teilweise Aufhebungsgebiet des Bebauungsplans Nr. 144 – Altenzentrum Reinersbach – im Bereich der Holtener Straße liegt in der Gemarkung Sterkrade, Flur 16 und umfasst Teile der Flurstücke Nr. 247 und 248.

 

Die genaue Abgrenzung des Aufhebungsgebiets ergibt sich auch aus der als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarte.

 

 

§ 3 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung ihres Beschlusses in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage: § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBI. 2025 I, Nr. 189) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618).

 

  1.         die der Aufhebung beigefügte Begründung in der Fassung vom 24.04.2025 als Entscheidungsbegründung.

 

Gesetzliche Grundlage: § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I,
S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.08.2025 (BGBI. 2025 I, Nr. 189).

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen