09.02.2026 - 30 Novelle des Baugesetzbuches (BauGB) 2025 „Bautu...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Berg weist darauf hin, dass die Drucksache B/18/0348 im Stadtplanungs- und Umweltausschuss ohne Votum vorberaten worden ist.

Nach Wortbeiträgen von Frau Stadtv. Hansen, Stadtv. Dobnik, Frau Stadtv. Wilts und Stadtv. Osmann lässt OB Berg über die Verwaltungsvorlage abstimmen.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst mit großer Mehrheit – gegen die Stimmen der GRÜNE x PARTEI Ratsfraktion, der LINKE.LISTE-Fraktion sowie die Stimmen der beiden fraktionslosen Herren Stadtverordneten Grönke und Kocan – folgende Beschlüsse:

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt die bauplanungsrechtlichen Neuregelungen insbesondere aus den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e BauGB und die sich daraus für die Gemeinde ergebenden neuen Handlungsmöglichkeiten im Kontext der Ausübung der kommunalen Planungshoheit im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 GG zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung, die neuen bauplanungsrechtlichen Regelungen zur Beschleunigung und Förderung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des ‘Bauturbos’ in Oberhausen“ anzuwenden.
  2. Der Rat der Stadt überträgt die Zuständigkeit für die nach den aus der Anlage 1 ersichtlichen „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des ‘Bauturbos’ in Oberhausen“ erforderlichen politischen Entscheidungen nach § 41 Abs. 2 GO NRW auf den Stadtplanungs- und Umweltausschuss.
  3. Der Rat der Stadt nimmt ferner die Projektübersicht „aktuelle Bebauungsplanverfahren“ (Anlage 2) zur Kenntnis. Er beauftragt die Verwaltung die darin identifizierten „Bauturbo-Potentiale“ vor dem Hintergrund der „Anwendungsvoraussetzungen und Leitlinien zur Anwendung des ‘Bauturbos’ in Oberhausen“ zu prüfen, mit den jeweiligen Projektträgern abzustimmen und dem Rat der Stadt bei positivem Prüfergebnis Beschlussvorlagen vorzulegen, um die identifizierten Bebauungsplanverfahren einzustellen, die dazu gefassten Beschlüsse aufzuheben und die erforderliche Baurechtsschaffung unter Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen im BauGB in die weiterhin erforderlichen Baugenehmigungsverfahren zu verlagern.
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