07.04.2025 - 14.1 Bebauungsplan Nr. 595 – von-Trotha-Straße / Als...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beratung

OB Schranz ruft zur gemeinsamen Beratung mit der Drucksache B/17/6398 den Änderungsantrag der AfD-Fraktion mit der Drucksachen Nr. A/17/6530 auf.

Nach vollzogener Anhörung in der Bezirksvertretung Sterkrade ist die Verwaltungsvorlage im Umweltausschuss sowie im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss mit Mehrheit, gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion, der LINKE.LISTE-Fraktion und der Gruppe BOB im Rat zustimmend vorberaten worden.

Für die heutige Ratssitzung hat die AfD-Fraktion einen Änderungsantrag eingereicht.

OB Schranz macht darauf aufmerksam, dass es zur Entscheidung über diesen Änderungsantrag einer Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder bedarf. Gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG NRW beträgt die gesetzliche Zahl der Vertreter für die Stadt Oberhausen 58. Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht, sodass 40 Mitglieder des Rates dem Änderungsantrag der AfD-Fraktion zustimmen müssten, um die gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit zu erhalten.

Weiterhin macht der OB dem Rat Mitteilung über die Rechtsauffassung der Verwaltung, der zufolge der gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GO NRW beantragte Ratsbürgerentscheid unter die Ausschlussregelung des Absatzes 5 der genannten Vorschrift fällt und daher unzulässig ist.

Beig. Dr. Palotz weist ergänzend darauf hin, dass der Rat der Stadt hier über die Modifizierung des vorhandenen Bebauungsplans 595 aus dem Jahr 2007 entscheidet. Für Bebauungspläne sieht der § 26 Abs. 5 GO NRW grundsätzlich Bürgerentscheide nicht vor, es sei denn es handle sich um die Aufstellung eines Bebauungsplans, was hier nicht der Fall ist. Dagegen liegt mit dem Rahmenplan nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – entgegen der in den Zeilen 24 und 25 seines Antrags zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Antragstellers – durchaus ein städtebauliches Entwicklungskonzept vor. Somit besteht nicht die Möglichkeit, über einen Bürgerentscheid Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.

An der nun folgenden Diskussion beteiligen sich Frau Stadtv. Hansen, Stadtv. Bletgen, Stadtv. Noldus, der den Änderungsantrag der AfD-Fraktion an dieser Stelle begründet, Stadtv. Dobnik, Frau Stadtv. Wilts, Stadtv. Osmann, Stadtv. Lütte. Schließlich lässt Stadtv. Noldus wissen, dass er den Änderungsantrag trotz der vorgetragenen Argumente für rechtmäßig hält und über ihn abstimmen lassen möchte.

Daraufhin lässt OB Schranz zuerst über den Änderungsantrag der AfD-Fraktion und danach über die Verwaltungsdrucksache abstimmen. Die Abstimmungsergebnisse sind bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt hinterlegt.

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Beschluss

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst mit großer Mehrheit – gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion, der LINKE.LISTE-Fraktion und der Gruppe BOB im Rat – folgende Beschlüsse:

 

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt das auf der Grundlage seines Beschlusses vom 18.03.2024 (vgl. Beschlussvorlage B/17/4559-01) durchgeführte Bürgerbeteiligungs- und Partizipationsverfahren sowie die daraus resultierenden Überarbeitungen und Anpassungen des Leitbildes „Zukunft.Quartier.Sterkrade“, die in die nunmehr vorliegende Rahmenplanung „Neue Zeche Sterkrade“ maßgeblich Eingang gefunden haben, zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt vor diesem Hintergrund, den aus der Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Rahmenplan „Neue Zeche Sterkrade“ als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB.

 


Gesetzliche Grundlage: § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).

 

 

 

  1. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, auf der städtebaulichen Planungsgrundlage des aus der Anlage 1 zu dieser Vorlage ersichtlichen Rahmenplans „Neue Zeche Sterkrade“ das Bebauungsplanverfahren Nr. 595 – von-Trotha-Straße / Alsbach – (Aufstellungsbeschluss vom 26.03.2007 – Beschlussvorlage B/14/2336-01) zu reaktivieren und weiterzubetreiben. Er beschließt in diesem Zusammenhang das Verfahrensgebiet des Bebauungsplans Nr. 595 – von-Trotha-Straße / Alsbach – gemäß Anlage 2 zu verkleinern (Ausklammerung Weierstraße).

 

Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).

 

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (14-tägige Darlegung der Planung mit Bürgerversammlung (digital oder in Präsenz)) nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Träger- und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB für das Bebauungsplanverfahren Nr. 595 B – von-Trotha-Straße / Alsbach – auf der Grundlage des Rahmenplans „Neue Zeche Sterkrade“.

 

Gesetzliche Grundlage: §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), in Verbindung mit Ziffer 3.2 der vom Rat beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen.

 

  1. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Gestaltungssatzung im Sinne einer Örtlichen Bauvorschrift gemäß Bauordnung für das Land NRW (§ 89 BauO NRW) als integralen Bestandtteil des Bebauungsplans.

 

Gesetzliche Grundlage: § 89 BauO NRW i.V.m § 9 Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).

 

  1. Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung das gesetzlich vorgeschriebene Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 595 B – von-Trotha-Straße / Alsbach - nach den Maßgaben des Baugesetzbuches (BauGB) bis zum Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Gesetzliche Grundlage: §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 3 und 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394).

 

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Anlagen zur Vorlage