01.07.2024 - 47.2 Bebauungsplan Nr. 760 – Verkehrsflächen Bypass ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 47.2
- Sitzung:
-
23. Sitzung des Rates der Stadt
- Gremium:
- Rat der Stadt
- Datum:
- Mo., 01.07.2024
- Status:
- gemischt
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Sophia Jagusch
- Konsequenzen:
- Drucksache hat finanzielle Konsequenzen (siehe Sachverhalt); Drucksache hat keine klimatischen Konsequenzen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beratung
Nachdem die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen die Anhörung vollzogen hat, ist die Drucksache B/17/5305 im Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss mit großer Mehrheit, gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN und die Stimme der LINKE.LISTE-Fraktion zustimmend vorberaten worden, teilt OB Schranz mit.
Es folgt ein Wortbeitrag von Stadtv. Dobnik. Danach lässt OB Schranz über die Verwaltungsvorlage abstimmen.
Beschluss
Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – fasst mit Mehrheit – gegen die Stimmen der Fraktion DIE GRÜNEN, der AfD-Fraktion und der LINKE.LISTE-Fraktion – folgende Beschlüsse:
“1. Der Rat der Stadt beschließt, die Aufstellung eines Bebauungsplans für das im Plan des Bereichs 5-1 - Stadtplanung - vom 17.05.2024 (Anlage 1) abgegrenzte und im Sachverhalt zu diesem Beschluss beschriebene Gebiet (Bebauungsplan Nr. 760 -Verkehrsflächen Bypass Brammenring-)
Gesetzliche Grundlage: § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023, Nr.394).
- Der Rat der Stadt beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) (14-tägige Darlegung der Planung ohne Bürgerversammlung) für das Bebauungsplanverfahren Nr. 760.
Gesetzliche Grundlage: § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023, Nr.394), in Verbindung mit Ziffer 3.3 der am 18.05.1987 vom Rat der Stadt beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“.
- Der Rat der Stadt beschließt ferner zur präventiven Sicherung einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung im Verfahrensgebiet der Bebauungsplanung Nr. 760 für das im Plan des Bereichs 5-1 - Stadtplanung - vom 17.05.2024 (Anlage 2) abgegrenzte und im Sachverhalt zu diesem Beschluss beschriebene Gebiet folgende Satzung:
S A T Z U N G
gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB über ein besonderes Vorkaufsrecht
für Grundstücke im Bereich Brammenring / Im Lipperfeld in der Neuen Mitte Oberhausen
Der Rat der Stadt hat aufgrund des § 25 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023, Nr.394), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), dieses besondere Vorkaufsrecht als Satzung beschlossen:
§1
Der Stadt Oberhausen steht in dem in § 2 näher bezeichneten Gebiet (Geltungsbereich) zur Sicherung einer geordneten, städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu. Städtebauliche Zielsetzung hinsichtlich des Verwendungszwecks der belegenen Grundstücke i.S.v. § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist der Ausbau und die langfristige Sicherung einer leistungsfähigen verkehrlichen Erschließung des Geländes des ehemaligen Stahlwerks-Ost am Brammenring im Kontext der Umsetzung des „Masterplans Neue Mitte Oberhausen“ (vgl. Beschlüsse des Rates der Stadt vom 13.11.2023 (Vorlage-Nr. B/17/4010-01 und vom 16.05.2022 (Vorlage-Nr. B/17/1980-01)).
§2
Das Gebiet, in dem der Stadt Oberhausen das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zusteht, liegt in der Gemarkung Oberhausen-Borbeck, Flur 3 sowie in der Gemarkung Oberhausen, Flur 22. Es umfasst in der Gemarkung Oberhausen-Borbeck, Flur 3 die Flurstücke 93, 132, 133, 134, 182 und 183 in Gänze und in der Gemarkung Oberhausen, Flur 22 die Flurstücke 68, 92, 106, 153, 157 und 158 in Gänze.
Ein Lageplan im Maßstab 1:2000 vom 17.05.2024 ist als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung.
§3
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen in Kraft.
Gesetzliche Grundlage: § 25 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023, Nr.394).”
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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